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Stadt Offenbach

Nachbarschafts-, Freizeit-, Sportlärm

Im Rahmen unseres Zusammenlebens, oft auf engem Raum, entstehen Konflikte durch sogenannten verhaltensbezogenen Lärm. Dazu zählen alle Geräusche, die durch Aktivitäten von Privatpersonen vom Nachbarn als störend empfunden werden. Dazu zählen z.B. Radio / TV / Musikinstrumente / Laute Gespräche / Party / Haustiere / Haushaltsgeräte. Auch gibt es Lärm durch den privaten Einsatz von Gartengeräten (Rasenmäher, Laubbläser, Heckenscheren etc.) oder durch Heimwerken/Renovieren (Kreissägen, Bohren etc.).

Ziel

Ziel ist die Förderung der Rücksichtnahme im sozialen Miteinander.
Grundsätzlich erfolgt eine Sensibilisierung der „Konfliktparteien“ durch schriftliche Hinweise bzw. Gespräche. Sind vom Lärm mehrere Nachbarn betroffen, kann auf Nachweis (Lärmprotokoll) ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 117 OwiG eingeleitet werden. Bei Vorliegen einer einzelnen Beschwerde ist keine „Öffentlichkeit“ gegeben. Hier sind die Vorschriften des zivilen Rechtes (BGB) anzuwenden. Die Nutzung von Gartengeräten wie Rasenmäher u.a. ist in der Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Bei Nichteinhaltung kann auch hier ein Bußgeld festgesetzt werden.

Kinder dürfen toben

Ausnahmen

Kinderlärm und Kinderspielplätze gehören zur normalen Wohnnutzung in einem Gebiet. Die damit verbundenen Geräusche sind als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen!


Sportlärm

Geräusche, die von Sportanlagen wie z.B. einem Fußball- oder Tennisplatz ausgehen werden als Sportlärm bezeichnet. Da diese meist zu Tageszeiten stattfinden, in denen andere ihre Ruhe suchen (Wochenende, abends), führen diese auch oft zu Konflikten.

Ziel ist die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und gleichzeitig Akzeptanz von Sportanlagen zur Förderung des sozialen und gesundheitlichen Wohles der Bevölkerung

Rechtsgrundlage ist hier die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Darin sind z.B. Immissionsricht werte je nach Gebietscharakter (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) und Tageszeiten geregelt. Bei Beschwerden wird diese zugrunde gelegt.

Freizeitlärm

Freizeitanlagen sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dazu zählen z.B. Zelte mit Live-Musikdarbietungen, Volksfeste, Freilichtbühnen, Freizeitparks und Veranstaltungen im Freien.

Ziel ist der Ausgleich der Interessen der Besucher/Veranstalter mit dem Ruhebedürfnis der Anwohner

Grundsätzlich sind entsprechend den Vorschriften des Bundesimmissionsschutz- gesetzes schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen vor, wenn die Nachbarschaft/die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Dies ist in Abhängigkeit von der Dauer der Nutzung, der Tageszeit und der Intensität des Lärms zu beurteilen. So sind in Offenbach für bestimmte Feste, Dauer, Anzahl und einzuhaltende Lärmwerte vom Magistrat beschlossen worden. Alle anderen Veranstaltungen werden unter Abwägung aller Interessen geprüft.



Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais
Kaiserstraße 39
63065 Offenbach

Hinweise zur Erreichbarkeit

S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz) Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)

Weitere Hinweise

Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise