Informationen zur Beurkundung einer Geburt
Offenbach, den 04.03.2004, letzte Bearbeitung: 13.01.2012Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, dem Standesamt am Geburtsort des Kindes innerhalb einer Woche die Geburt anzuzeigen.
Ist die Geburt nicht in einem Krankenhaus erfolgt, so sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge innerhalb einer Woche zur Anzeige gegenüber dem Standesamt am Geburtsort des Kindes verpflichtet:
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Mit der Anzeige werden dem Standesamt die zur Beurkundung erforderlichen Daten über
Geburtstag, -ort, -stunde, Geschlecht und Namen des Kindes
sowie die Eltern, deren Familienstand und Wohnsitz
übermittelt.
Um der komplexen Beratungs- und Belehrungspflicht gegenüber den Eltern nachkommen und die zur Beurkundung benötigten Unterlagen einsehen und prüfen zu können, ist es meistens erforderlich, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Standesamt und Eltern hergestellt wird. Hierzu dienen die Sprechstunden im Standesamt.
Informationen über Sprechzeiten, Beilegung von Vornamen und Gestaltung des Familiennamens können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Zur Beurkundung benötigen Sie folgende Unterlagen:
In jedem Fall
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Aufenthaltstitel von ausländischen Eltern
- schriftliche Erklärung der Eltern über Vornamen und Familiennamen des Kindes (wird im Krankenhaus ausgehändigt)
- ausländische Urkunden im Original mit deutscher Übersetzung vorlegen. Übersetzungen sollten in Deutschland angefertigt werden
- ausländische Urkunden bedürfen teilweise der Anbringung einer Apostille oder Legalisation, bzw. Richtigkeitsprüfung
- Kindeseltern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
Zusätzlich von verheirateten Eltern
- aktuelle Geburtsurkunde von Vater und Mutter (bei Geburt in Deutschland)
- aktuelle Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, als Nachweis über die Eheschließung und mögliche Änderungen
bei Eheschließung im Ausland möglichst internationale Eheurkunde
Zusätzlich von nicht verheirateten Eltern
- die aktuelle Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft (wenn bereits vorhanden)
- die Sorgeerklärung (wenn bereits vorhanden)
- eine aktuelle Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über die Eheauflösung, wenn die Mutter bereits verheiratet war
- ausländische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung im deutschen Rechtsbereich
Begriffserläuterungen finden Sie hier!
Beurkundung
Wenn Sie persönlich bei uns vorsprechen und alle zur Beurkundung der Geburt erforderlichen Unterlagen vorlegen, wird die Beurkundung sofort vorgenommen und die Geburtsurkunden und –bescheinigungen an Sie ausgehändigt.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache im Standesamt müssen Sie teilweise mit einer sehr langen Wartezeit rechnen.
Wir empfehlen Ihnen individuelle Terminabsprachen außerhalb der Sprechstunden.
Gebühren
Die Geburtsbeurkundung ist gebührenfrei. Ebenso werden gebührenfreie Bescheinigungen für die Agentur für Arbeit - zur Beantragung des Kindergeldes -, für das Versorgungsamt - zur Beantragung des Erziehungsgeldes -, für die Krankenkasse - zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes - ausgestellt.
Die Ausstellung von Geburtsurkunden ist gebührenpflichtig, siehe Gebührentabelle.
Zahlungsmöglichkeiten
Barzahlung, EC-Karte (mit Pin), Verrechnungsscheck, Nachnahme (zuzüglich € 03,00 Nachnahmegebühr).
Briefmarken werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
Zur Erklärung des Vor- und Familiennamens Ihres Kindes können Sie auch diesen Vordruck im Format pdf verwenden.
Offenbach.de
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