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Informationen zur Beurkundung des Sterbefalls

Offenbach, den 04.03.2004, letzte Bearbeitung: 03.09.2009

Krankenhäuser und öffentliche Anstalten oder Einrichtungen sind verpflichtet, dem Standesamt in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag den Sterbefall anzuzeigen.

Ist der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus oder einer öffentlichen Anstalt eingetreten, so sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge innerhalb der gleichen Frist gegenüber dem Standesamt zur Anzeige verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat 
  • die/derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Mit der Anzeige müssen dem Standesamt die zur Beurkundung erforderlichen Daten wie z.B.
Namen der verstorbenen Person, Todestag, -ort, -zeitpunkt, Familienstand und letzter Wohnsitz übermittelt werden.
In der Regel werden Bestattungsunternehmen von den Hinterbliebenen beauftragt, die Formalitäten zur Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt abzuwickeln. 

Zur Beurkundung benötigen Sie folgende Unterlagen:


In jedem Fall

  • den Leichenschauschein (auch Totenschein genannt. Er ist die ärztliche Bescheinigung über den Eintritt des Todes)
  • den Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen und der anzeigenden Person  
  • ausländische Urkunden bitte im Original mit deutscher Übersetzung vorlegen (Übersetzungen sollten in Deutschland angefertigt werden)
  • ausländische Urkunden bedürfen teilweise der Anbringung einer Apostille oder Legalisation bzw. Richtigkeitsprüfung

Zusätzlich, wenn Verstorbene bei Eintritt des Todes verheiratet, verwitwet oder geschieden waren:

Zusätzlich, wenn Verstorbene ledig waren:
 

  • eine aktuelle Geburtsurkunde
  • bei Geburt im Ausland möglichst eine mehrsprachige Geburtsurkunde

Begriffserläuterungen finden Sie hier!


Um nach der Beurkundung des Sterbefalls die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an andere Behörden (Finanzamt, Ortsgericht, Nachlassgericht) machen zu können, benötigen wir neben den Angaben aus der Sterbefallanzeige noch zusätzliche Angaben, z.B. über Angehörige der verstorbenen Person.

Beurkundung
Wenn Sie als Hinterbliebene/r oder als beauftragtes Bestattungsunternehmen persönlich bei uns vorsprechen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, nehmen wir die Beurkundung sofort vor und händigen Ihnen die Sterbeurkunden und –bescheinigungen aus.
Wir möchten Sie auch auf unser Merkblatt Sterbefall aufmerksam machen, in dem die Möglichkeit erörtert ist, die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen vorab dem Standesamt per Fax zu übermitteln.

 Bei schriftlicher Anzeige des Sterbefalles und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Beurkundung spätestens am dritten Werktag nach Eingang und zeitgleich der Versand der Urkunden und Bescheinigungen.

Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache im Standesamt ist selten mit langen Wartezeiten zu rechnen.

Gebühren
Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei. Ebenso erhalten Sie gebührenfreie Sterbeurkunden zur Vorlage bei der Krankenkasse, für Rentenangelegenheiten und religiöse Zwecke sowie Bescheinigungen für die Bestattung. Die Ausstellung weiterer Sterbeurkunden für private Zwecke ist gebührenpflichtig, siehe Gebührentabelle. Hier das Urkundenbestellformular im Format pdf.

Zahlungsmöglichkeiten
Barzahlung, EC-Karte (mit Pin), Verrechnungsscheck, Nachnahme (zuzüglich € 03,00 Nachnahmegebühr).
Briefmarken werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.