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Allgemeines

Offenbach, den 19.11.2004, letzte Bearbeitung: 16.01.2012

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung unter folgenden Voraussetzungen verlangen:

  • Die Miete muß seit mindestens einem Jahr unverändert sein.
  • Die geforderte Miete darf die üblichen Mieten nicht übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
  • Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren insgesamt um nicht mehr als 20 % erhöhen.

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann der Vermieter insbesondere Bezug nehmen auf

  • einen Mietspiegel oder
  • die Auskunft aus einer Mieterdatenbank oder
  • ein von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstelltes Gutachten oder
  • die entsprechenden Mieten für mindestens drei vergleichbare Wohnungen (Vergleichswohnungen).

Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, so kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ist Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen vorausgegangen, kann der Vermieter dies nachholen. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist zu.

Hat der Mieter die Zustimmung erteilt, ist die erhöhte Miete vom dritten Kalendermonat an, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, zu zahlen.

Beispiel:

Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter am 12. Mai,
Zustimmungsfrist für den Mieter bis zum 31. Juli,
bei erteilter Zustimmung erhöhte Miete gilt ab 1. August,
bei nicht erteilter Zustimmung Klagefrist für den Vermieter bis zum 31. Oktober.

Der Vereinfachung der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete dient der vorliegende Mietspiegel. Er wurde nach den den Herausgebern vorliegenden Mietwerten sowie deren Marktkenntnis erstellt. Als Grundlage dienten bei dieser Tabelle Mietvertragsdaten von Wohnungen des gesamten Stadtgebietes in der Größe zwischen 35 und 100 qm Wohnfläche, deren Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre neu festgesetzt oder geändert worden sind.


Der Mietspiegel soll dazu dienen, Entscheidungen in Mietpreisangelegenheiten im Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern zu erleichtern. Das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand soll hierdurch transparent gemacht werden, um Streitigkeiten, die sich aus Unkenntnis des Preisgefüges ergeben können, zu vermeiden.

In Mietprozessen soll der Mietspiegel den Mietrichtern neben den anderen gesetzlich zugelassenen Beweismitteln bei der Urteilsfindung als Entscheidungshilfe dienen. Außerdem sollen Kosten der Beschaffung und Bewertung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall durch die Anwendung des Mietspiegels eingespart werden.

In Anbetracht der besonderen Situation des Offenbacher Wohnungsmarktes sind die in der Tabelle angegebenen Werte auf Wohnungen anderer Gemeinden nicht übertragbar.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt werden. Der vorliegende Mietspiegel stellt die Fortschreibung des Mietspiegels vom 01.01.2010 dar. Es handelt sich um einen einfachen Mietspiegel nach § 558c BGB.