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Berechnung der Wohn- und Nutzflächen

Offenbach, den 19.11.2004, letzte Bearbeitung: 21.12.2009

Auszüge aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV):

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

  1. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen vonWintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
  2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn Sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: Zubehörräume, insbesondere: Kellerräume; Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung; Waschküchen; Bodenräume; Trockenräume; Heizungsräume; Garagen und Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von: Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrandungen; Fuß-, Sockel- und Schrammleisten; fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- und Duschwannen; freiliegenden Installationen; Einbaumöbeln und nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von: Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen; Treppen mit mehr als 3 Steigungen und deren Treppenabsatz; Türnischen; Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis um Fußboden herunterreichen.

Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln (hier bitte Vorschriften des § 3 WoFlV beachten).

§ 4 Anrechung der Grundflächen

Die Grundflächen

  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig;
  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte;
  • von unbeheizte Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte;
  • von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

Die angegebenen Wohnungsgrößen basieren auf der Ermittlung nach der WoFlV.