Alle Maßnahmen, die einer zwangsweisen Schulzuführung vorausgehen (Gespräche, Beratung, Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch die Androhung der zwangsweisen Schulzuführung per Verfügung) obliegt der Schulaufsichtsbehörde sprich Staatlichem Schulamt. Erst nachdem alle Mittel ausgeschöpft sind und erfolglos geblieben sind, kann das Amtshilfeersuchen nach § 68 Satz 3 Hessisches Schulgesetz erfolgen. Die Schulzuführungen werden vom Staatlichen Amt (von den Schulen) gesammelt und per Amtshilfeersuchen weiter an die Polizei und das Ordnungsamt mit einem vorgegebenen Termin weitergeleitet, um in einer gemeinsamen Aktion die Schulzuführungen durchzuführen.
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Herr Kratz
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