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FAQs - Häufig gestellte Fragen

Offenbach, den 07.04.2010, letzte Bearbeitung: 06.10.2010

ENERGIE: Förderprogramme, Heizanlagen
Wer fördert Wärmedämmung und andere Energie sparende Maßnahmen in und am Haus? Informationen zur Förderung von erneuerbaren Energien und Energieberatung vor Ort gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft. Fördermittelberatung, Finanzierungsinformation, Maßnahmenunterstützung durch Energieberatung erhalten Sie durch die Energiesparinitiative Offenbach (in Verbindung mit der Verbraucherzentrale Hessen), eine Terminanmeldung ist unter 8065 – 4260 oder unter umweltamt@offenbach.de jederzeit möglich. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsgünstige Darlehen für CO2-Minderung und Energieeinsparung.

LUFT & LÄRM: Umweltzonen
Was ist eine Umweltzone? Die Umweltzone ist ein räumlich begrenztes Gebiet, in dem Fahrverbote für Fahrzeuge mit bestimmten, hohen Abgasemissionen gelten. Sie zielt auf die Erneuerung des Fuhrparks ab und ist EINE von vielen notwendigen Maßnahmen im Rahmen von Aktionsplänen zur Verringerung von gesundheitsschädlichen Abgasen wie Feinstaub und Stickoxiden. Um Härten zu vermeiden, werden Ausnahmegenehmigungen erteilt und Übergangsfristen eingerichtet.

Welche Fahrzeuge dürfen in eine Umweltzone einfahren und welche nicht? Entsprechend der Plakettenverordnung des jeweiligen Landes werden Fahrzeuge zuerst in Schadstoffgruppen eingeteilt:
• Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) : PKW mit Ottomotor ohne Katalysator und Diesel – PKW nach Euro 1 (Erstzulassung 1993).
• Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette): Diesel – PKW nach Euro 2 (Erstzulassung 1997)
• Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette): Diesel PKW nach Euro 3 oder PKW mit Nachrüstung entsprechend PM1.
• Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette): Diesel PKW nach Euro 4, PKW mit Kat und KFZ ohne Verbrennungsmotor Je nach Schadstoffgruppe, bekommen die Fahrzeuge eine färbige Plakette oder keine Plakette (durch Nachrüstung mit Partikelfiltern kann in höhere Klassen vorgerückt werden).

NATUR & Landschaft: Garten, Schutzgebiete, Baumschutz 
Kann es durch intensiven Samenflug bei Pappeln (Pappelschnee) zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen?
Pappeln, die der Gattung Pyramidenpappeln angehören, sind wahre Weltmeister im Samen produzieren. Bis zu 28 Millionen Stück produziert ein Baum pro Jahr. Pappelsamen fliegen wirklich gut - während beispielsweise Ahornsamen nur einige Meter weit fliegen, können die der Pappeln Distanzen von mehreren Kilometern zurücklegen. Der Samenflug bei Pappeln, der sich oft "schneesturmartig" ausbreiten kann, ist auch bei hoher Dichte nicht gesundheitsschädlich. Die an den Pappelhaaren haftenden, schneeweißen Flughaare sind bis zu 15 mm lang und somit auf keinen Fall lungengängig. Auch eine Anlagerung auf Schleimhäute und in der Folge eine Auslösung allergischer Reaktionen erscheint hier eher ausgeschlossen. Botaniker raten, den Samenflug einfach abzuwarten. In drei bis fünf Wochen sei der Spuk vorbei. Dass der Samenflug, wie auch andere natürliche Erscheinungen (Laubfall, Niederschläge, Eis) eine Verkehrsgefährdung darstellt, kann durch behördliches Einschreiten nicht immer verhindert werden. 

Dürfen Gartenabfälle verbrannt werden?
Das Verbrennen von Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungs-anlagen ist in Offenbach grundsätzlich verboten. Für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gibt es eine Verordnung aus dem Jahre 1975. Sofern es keine Kompostierungsmöglichkeiten gibt, ist das Verbrennen von Gartenabfällen unter Einhaltung von festgelegten Mindestabständen (siehe Verordnung) nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Ortspolizeibehörde und dem Amt für Umwelt, Energie und Mobilität rechtzeitig anzuzeigen. Nach Genehmigung dürfen die Abfälle nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden.

Darf ich mit meinem Auto ein Landschaftsschutzgebiet befahren? In Offenbach sind insgesamt 21 LSG ausgewiesen. Eine Übersichtskarte aller Landschafts- und Naturschutzgebiete wie auch aller Naturdenkmäler finden Sie hier. Zum Befahren dieser Schutzgebiete ist eine Befahrerlaubnis (Ausnahmegenehmigung) erforderlich, diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt. Ansprechpartner über Geschäftsstelle: 8065 – 2557.

WASSER: Einleitungen, Abwasser, Kläranlagen
Kann ich unbedenklich Wasser/Abwasser in die Kanalisation einleiten? Für Einleitungen von Wasser/Abwasser in die Kanalisation oder Abwasserbehandlunganlagen bedarf es einer Genehmigung, diese wird über den ESO erteilt. Kontakt: ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft, Daimlerstraße 8, 63071 Offenbach, Service-Telefon: 069 / 8065 – 4545, E-Mail: info@eso-of.de

Brauche ich als Hauseigentümer eine eigene Kläranlage? In der Stadt Offenbach am Main ist das Herstellen einer Kleinkläranlage zur Brauchwasserentsorgung nur in wenigen Fällen notwendig, da nahezu alle Häuser über eine Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation verfügen. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Herstellung einer Kleinkläranlage wird von der Unteren Wasserbehörde erteilt. Grundvoraussetzung ist immer, dass keine Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation gegeben ist (eine entsprechende Bescheinigung des ESO ist beizufügen). Als Ansprechpartner kann die untere Wasserbehörde benannt werden, Durchwahl 8065 - 2703, 8065 - 2025 oder 8065 - 2753

SONSTIGES: Streusalz, Autowaschen
Darf bei Schnee und Eisglätte Streusalz verwendet werden? Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht zulässig; eine Ausnahmesituation ist Eisglätte auf Grund des so genannten „Blitzeises". Erlaubt sind Sand, Splitt, Granulat und ähnliche abstumpfende Mittel. Als Orientierungshilfe beim Kauf dient der "Blaue Engel" ("Blauer Engel - weil salzfrei").

Ist das Auto waschen auf/an öffentlichen Straßen erlaubt? Gemäß Paragraph 15 (Abschnitt IV) der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007 ist das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, Öl auflösenden oder Schaum bildenden Flüssigkeiten auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden.