Mitwirkungspflichten nach Hess. Altlasten- u. Bodenschutzgesetz
Anzeigepflicht beim Auf- oder Einbringen von Materialien über 600 m³ auf oder in den Boden, nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG.
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Anzeigepflicht beim Auf- oder Einbringen von Materialien über 600 m³ auf oder in den Boden, nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG.
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Neben wichtigen Richtlinien und Gesetzen sowie deren Umset-zungsmöglichkeiten finden Sie auf dieser Seite des Hessischen Ministeriums viel Wissenswerters zu Grund- und Oberflächen-gewässern.
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