Anzeige einer Maßnahme zum Auf- oder Einbringen von Material auf oder in den Boden
Offenbach, den 09.03.2009, letzte Bearbeitung: 22.10.2009Anzeigepflichtig:
Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen, sofern eine Gesamtmenge über 600 m³ auf- oder eingebracht werden soll.
Auf- und Einträge von Materialien in Wald oder in Schutzgebieten nach Naturschutz- oder Wasserrecht können im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn diese Maßnahmen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind.
Anzeigefrei:
Düngungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis oder Kalkungen von Forstflächen, sofern sie mit Stoffen erfolgen, die den Vorgaben des Düngemittelrechtes entsprechen, sind anzeigenfrei.
Der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke auf gleicher Wegetrasse, von Radwegen und die Verlegung interirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen sind unmittelbar von dieser Pflicht ausgenommen.
Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 m² im Außenbereich bis 300 m² Grundlfäche.
| Wann erforderlich: | Beim Auf- oder Einbringen von mehr als 600 m³ Material. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Bei Anzeige der Maßnahme durch den Pächter oder Nutzer: Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers |
| Sind Formulare auszufüllen: | Formular als PDF zum Herunterladen. |
| Persönliches Erscheinen: | Nicht erforderlich |
| Kosten: | Es fallen keine Gebühren an. |
| Weitere Auskünfte unter: | Telefon: 069/ 8065-2557 |
| Dauer: | Ca. 2 Wochen (je nach Umfang) |
| Sonstige Hinweise: | Die Anzeige soll der Bodenschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Unter zwingenden Gründen kann der Zeitraum auf zwei Wochen verkürzt werden. |
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
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