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Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
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Liste gegen Verstöße des § 40 Abs. 1a LFGB wird bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ausgesetzt
Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) in einer Eilentscheidung erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtsgrundlage der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geäußert. Ähnlich hatten schon die obersten Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz entschieden. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Hess. VGH wird bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die bisher veröffentlichte Liste ausgesetzt.
kompletten Beitrag anzeigen- Erlaubnis zur Veranstaltung einer Tierbörse
- Erlaubnis zur Tierhaltung für Dritte
- Erlaubnis zur Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere)
- Erlaubnis für einen Zoohandel (Wirbeltiere)
- Erlaubnis für einen Reit- oder Fahrbetrieb
- Erlaubnis zur Schaustellung von Tieren (Zoobetrieb)
- Tiertransporte (Wirbeltiere lebend)
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