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Dienstleistungs-Steckbrief

Erlaubnis für einen Reit- oder Fahrbetrieb

Offenbach, den 18.03.2010
Wann erforderlich:

Wenn Sie einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Vereinsregisterauszug
  • Formloser Antrag
  • Sachkundenachweis
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

Sind Formulare auszufüllen:

Der formlose Antrag muss folgendes beinhalten:

  • Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in.
  • ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift
  • ggf. Personalien der mit der Leitung des Betriebes/der Betriebsstätte beauftragten Person(en)
  • Personalien der für die Tätigkeit verantwortlichen Person(en)
  • Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist
  • Räume und Einrichtungen (Anschrift, Art und Beschreibung), die für die Tätigkeit bestimmt sind
Kosten:

Gebühren werden erhoben nach 

  • der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und 
  • der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Über die genaue Höhe informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Sonstige Hinweise:

Möchten Sie Ihre Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausüben, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.

Für denjenigen, der diese Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben möchte, ist für die Erteilung der Erlaubnis das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.