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Dienstleistungs-Steckbrief

Erlaubnis zur Schaustellung von Tieren (Zoobetrieb)

Offenbach, den 18.03.2010
Wann erforderlich:

Wenn Sie Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung zur Schau stellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

  • Vereinsregisterauszug
  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • Sachkundenachweis
  • Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

    Hinweis: Wird die Erlaubnis für eine juristische Person (z.B. GmbH, Limited, Genossenschaft, AG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR) beantragt, so sind die Angaben und Nachweise zur Person von jedem/jeder Vertretungsberechtigte/n (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende/r, Direktor o.ä.) zu erbringen.
  • Formloser Antrag

Sind Formulare auszufüllen:

Der formlose Antrag muss folgendes beinhalten:

  • Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in. Ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift
  •  ggf. Personalien (s. oben) der mit der Leitung des Betriebes/der Betriebsstätte beauftragten Person(en)
  • Antragsinhalt
Kosten:

Gebühren werden erhoben nach

  • der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und
  • der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Über die genaue Höhe informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Sonstige Hinweise:

Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.

Für denjenigen, der gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen und diese Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben möchte, ist das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist.

Bei Unternehmen ohne Sitz im Inland das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.

Bei Handel mit artgeschützten Tieren, müssen Sie sich außerdem an das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums wenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Unternehmen jeweils aufhält, da eine Meldepflicht aufgrund des Artenschutzes besteht. Sie müssen einen Herkunftsnachweis für das jeweilige Tier erbringen und benötigen, wenn Sie artgeschützte Tiere verkaufen möchten, zudem auch eine EG-Bescheinigung, die Ihnen von dem Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums ausgestellt wird.