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Dienstleistungs-Steckbrief

Erlaubnis zur Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere)

Offenbach, den 18.03.2010
Wann erforderlich:

Wenn sie gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten, halten oder damit handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Hinweis:
Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung.

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • Vereinsregisterauszug
  • Formloser Antrag 
  • Sachkundenachweis
  • Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Ausdruck aus dem Handelsregister
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

Sind Formulare auszufüllen:

Der formlose Antrag muss folgende Inhalte haben:

  • Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in.
  • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person incl. Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist.
  • Anschrift, Art und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
  • Ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift
  • Antragsinhalt
  • ggf. Personalien (s. oben) der mit der Leitung des Betriebes / der Betriebsstätte beauftragten Person h. Ort, Datum, Unterschrift.
Kosten:

Es gilt die

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Über die genaue Höhe informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Sonstige Hinweise:

Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.

Bei artgeschützten Tieren ist das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums zuständig.