Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels
Offenbach, den 21.07.2011, letzte Bearbeitung: 05.09.2011Informationen zum Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Durch die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008 wurden alle EU-Mitgliedstaaten zur Einführung des eAT verpflichtet.
Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Ab dem 01.09.2011 werden bundesweit für jeden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt:
• Aufenthaltserlaubnis
• Niederlassungserlaubnis
• Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
• Aufenthaltskarte Für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
• Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unio0nsbürger sind
• Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
• Blaue Karte- EU
Diese Karte wird einen Chip enthalten, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
• personenbezogene Daten
• biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
• Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID))
• Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
• zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
Die bis zum 30.08.2011 erteilten herkömmlichen Aufenthaltstitel in Form des Klebeetiketts bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit bzw. der Gültigkeit des Reisepasses - längstens jedoch bis zum 31.05.2021 - wirksam. Daher ist ein Umtausch wegen der diesjährigen Einführung des eAT nicht sofort notwendig.
Die Chipkarte wird längstens für zehn Jahre ausgestellt, unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wurde.
Wichtige Hinweise zur Beantragung des eAT:
Der eAT wird auf Bestellung der zuständigen Ausländerbehörde ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Gleichzeitig ist es der Ausländerbehörde der Stadt Offenbach ab dem 01.09.2011 nicht mehr möglich, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern oder zu übertragen.
Daher sollte die Antragstellung bei der Ausländerbehörde der Stadt Offenbach bereits ca. 8 - 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels erfolgen.
Es wird (wie bisher) ein biometrietaugliches Lichtbild benötigt.
Da auf dem Chip des eAT auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig stets die persönliche Vorsprache der Antrag stellenden Personen (ab dem sechsten Lebensjahr) bei der Antragstellung und bei der Abholung des eAT erforderlich.
Deshalb ist mit dem persönlichen Sachbearbeiter (siehe unten) vorher zwingend ein Termin zum Antragsgespräch zu vereinbaren.
Gebühren:
Die Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltstitel im Chipkarten-Format werden durchschnittlich um 50 € über den bisherigen Kosten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen. Einzelne bislang vorhandene Gebührenbefreiungstatbestände entfallen.
weiterführende Informationen:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet zahlreiche weiterführende Informationen in Schrift und Bild zur Einführung des eAT:
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/ITDienstleistungen/Angebote/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel-node.html
Zur Biometrie-Tauglichkeit Ihrer Lichtbilder finden Sie unter folgendem Link der Bundesdruckerei GmbH nützliche Hinweise:
http://www.bundesdruckerei.de/de/service/service_buerger/buerger_persdok/persdok_epassMstr.html
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den auf dieser Seite dargestellten Inhalten lediglich um allgemeine Informationen handelt.
Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Es können deshalb hieraus keine Ansprüche abgeleitet werden.
Die Ausländerbehörde hat bei ihren Entscheidungen stets den Einzelfall zu berücksichtigen. Es können deshalb abweichende Regelungen Anwendung finden. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
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