Ab 01.03.2007 neue Rechtsvorschriften für KFZ-Zulassungen in Kraft
Offenbach, den 22.02.2007, letzte Bearbeitung: 26.06.2007Uwe Ballarin
Zum 01.03.2007 trat die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft und löste die bisherigen Zulassungsbestimmungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab.
Für Fahrzeughalter ändert sich im Wesentlichen das Verfahren bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. Gab es bislang die Unterscheidung in „vorübergehende Stilllegung“ (wenn ein Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden sollte) und „endgültiger Abmeldung“ (wenn ein Fahrzeug z.B. verschrottet wurde), so entfällt diese Unterscheidung künftig und Fahrzeuge werden nur noch außer Betrieb gesetzt.
Anders als bislang (das Kennzeichen blieb bei der „vorübergehenden Stilllegung“ für 18 Monate gesperrt, so dass es bei der Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs erneut verwendet werden konnte, für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges war die Verwendung dieses Kennzeichens nicht möglich) wird künftig das Kennzeichen nach nur 2 Tagen zu einer erneuten Zuteilung auch für ein anderes Fahrzeug frei. Das wird all diejenigen freuen, die an ihrem Wunschkennzeichen hängen und dies zum Beispiel beim Kauf eines neuen Fahrzeuges übernehmen wollen. Das war bislang nur mit zusätzlichem Aufwand und Kosten durch einen Trick möglich und ist durch die Neuregelung deutlich vereinfacht worden.
Auch für Besitzer von Fahrzeugen, die nach der Außerbetriebsetzung eine spätere Wiederzulassung planen, ist die Weiterverwendung des Kennzeichens möglich. Dazu ist bei der Außerbetriebsetzung eine Vorabreservierung gegen eine Gebühr von nur 2,60 € erforderlich. „Unsere Mitarbeiter werden Kunden dazu natürlich gern entsprechend beraten, wie wir das bei jeder Änderung tun“ sagt Georg Anselm, im Bürgerbüro zuständiger Zulassungsexperte, der die Umstellung begleitet und auch die dazu erforderlichen Schulungen der Mitarbeiter durchführt.
Die übrigen Änderungen durch das Inkrafttreten der FZV betreffen im Wesentlichen die Arbeit der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrtbundesam-tes und wirken sich nur in Einzelfällen unmittelbar auf die Kunden aus. So gibt es zum Beispiel Änderungen bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen, die für den Export von Fahrzeugen ins Ausland erforderlich sind. Außerdem wird das bisher gültige Standortprinzip (Fahrzeuge waren dort zuzulassen, wo sie ihren überwiegenden Standort hatten) aufgegeben und durch das Wohnsitzprinzip (Fahrzeuge sind dort zuzulassen, wo der Halter seinen Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen und Behörden dort, wo deren Sitz, Niederlassung oder Dienststelle sich befindet) abgelöst. Für Halter von Fahrzeugen, die nach dem alten Standortprinzip zugelassen sind, ändert sich bis zur Außerbetriebsetzung oder Umschreibung nichts.
Als Oldtimer gilt ein Fahrzeug nach der Neuregelung dann, wenn der Tag der Erstzulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt. Für jetzt bereits als Oldtimer zugelassene Fahrzeuge gilt Bestandsschutz, dass heißt, es verändert sich nichts.
Weitere Informationen rund um das Dienstleistungsangebot des Bürgerbüros sind auch im Internet unter www.offenbach.de zu finden.
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
Artikel drucken
Als PDF anzeigen