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Dienstleistungs-Steckbrief

Feinstaubplakette

Offenbach, den 11.03.2010

Im März 2007 ist die neue Verordnung zu Schadstoffgruppen bei Kraftfahrzeugen in Kraft getreten.

Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von Umweltzonen und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit „Feinstaubplaketten“ nach fest-gelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe ge-kennzeichnet sind, sofern der Verkehr mit so gekennzeichneten Fahrzeugen vom Ver-kehrsverbot in der Umweltzone ausgenommen ist. Dies gilt nicht nur für den Durch-gangsverkehr, sondern auch für die Fahrzeuge von Anwohnern in Umweltzonen.

Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.

Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:

Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:

Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (z. B. Elektrofahrzeu-ge, Brennstoffzellenfahrzeuge) 

Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:

Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71 

Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:

Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71
Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden (Schadstoffgruppe 1).

Hier können Sie auch online überprüfen, ob und welche Plakette Ihrem Fahrzeug zugeordnet ist.
Ausnahmen
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind: 

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen 
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge 
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung 
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen 
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können 
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit 
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben 
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem/s Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

Wann erforderlich:

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in einer Stadt fahren möchten, in der eine Umweltzone eingerichtet wurde.

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

Sind Formulare auszufüllen:

Es werden keine Formulare benötigt.

Persönliches Erscheinen:

Ja.

Kosten:

Die Gebühr für die Ausstellung einer Feinstaubplakette beträgt 5,00 Euro.

Zahlungsweise:

Bar, durch Scheck oder EC-Cash (mit PIN).

Dauer:
  • Bearbeitungszeit einschl. Wartezeit zwischen 10 und 30 Minuten, je nach Andrang. 

 

Sonstige Hinweise:

  • Für Sie steht unser Empfang als erste Anlaufstelle zur Verfügung. Hier erhalten Sie alle weiteren Informationen. 
  • Sollten Sie einmal warten müssen, stehen Ihnen Sitzgelegenheiten, informative Broschüren und eine Besuchertoilette zur Verfügung. 
  • Im Bürgerbüro finden Sie auch eine Behindertentoilette sowie einen Babywickeltisch (den Schlüssel erhalten Sie am Empfang). 
  • Für Rollstuhlfahrer(innen) und Personen mit Kinderwagen: Wir sind ebenerdig und barrierefrei erreichbar.