Sondernutzungen in der Offenbacher Fußgängerzone
Offenbach, den 22.02.2006, letzte Bearbeitung: 12.07.2007Sie möchten öffentliche Flächen vor Ihrem Geschäft / Lokal in der Fußgängerzone nutzen? Hier können Sie sich informieren, was möglich ist.
Das Belegen von Verkaufsflächen vor dem Geschäft muss dem Stadtbild insgesamt Rechnung tragen. Veraltertes Mobilar, das unter Umständen Discountimage verbreitet, ist zu vermeiden. Es sind sinnvolle Kompromisse tzu schließen, die eine attraktive Einkaufsatmosphäre erhalten und nicht den öffentlichen Raum als reine Erweiterung von Verkaufsflächen erscheinen lassen.
Grundsätzlich muss die Bewegungsfreiheit für den Besucher und Passanten erhalten bleiben. Die verbesserte Selbstdarstellung der Betriebe ist der Schlüssel zu einem noch attraktiveren Erscheinungsbild des Offenbacher Einzelhandels und seiner erfolgreichen Positionierung gegenüber den Konkurrenzzentren.
Zielsetzung, die über die gestalterischen Aspekte hinausgehen und sich an den funktionalen Erfordernissen orientieren, sind die Schaffung von mehr Bewegungsraum für Fußgänger, weniger Fahrzeuge in der Fußgängerzone, Abstellanlagen für Radfahrer, Raum für Außengastronomie und für Aktivitäten der ansässigen Einzelhändler sowie für sonstige Veranstaltungen.
Die im Rahmen von Sondernutzungserlaubnissen zu genehmigenden Kleiderständer, Warenauslagen, Werbe- und Hinweistafeln, Verkaufsstände, Einzelaktionen und die Außengastronomie auf öffentlicher Fläche sollen sich deshalb an folgenden Grundsätzen orientieren:
I. Grundsätze unter räumlichen Gesichtspunkten und unter Sicherheitsaspekten
Die Sondernutzungen müssen Bürgerinnen und Bürgern, dem Lieferverkehr, den Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen ausreichend Bewegungsraum belassen, d.h. die Mitteltrasse zwischen den Bäumen bzw. Lampen muss freigehalten werden. Aber auch die Seitenbereiche müssen ein Passieren für Kunden, die die Auslage betrachten möchten oder Personen, die die Geschäfte bzw. Hauseingänge erreichen wollen, ermöglichen, ohne dass ein Ausweichen auf die Mitteltrasse erforderlich ist.
Die aufgestellten Ständer, Tische, etc dürfen keine Hindernisse oder Gefahrenstellen darstellen.
Beschädigungen des Bodenbelages sind auszuschließen, Verschmutzungen sind zu vermeiden bzw. durch regelmäßige Reinigung zu beseitigen.
II. Gestaltungsgrundsätze
1. Die Präsentation der Waren erfolgt primär über die Schaufenster.
2. Insbesondere die Identität der Frankfurter Straße darf durch die Sondernutzungen nicht negativ beeinträchtigt werden. Bei Sondernutzungen muss deshalb der Grundsatz der Zurückhaltung und das Streben nach mehr Einheitlichkeit gelten. Es darf nicht der Eindruck vorherrschen, dass die öffentliche Verkehrsfläche als reine Ladenerweiterungsfläche verstanden wird.
3. Neben den ausgestellten Waren sind nur die zur Präsentation notwendigen Tische, Ständer und Gestelle zulässig.
Gepflegte Erscheinung der Sondernutzungen erfolgen durch die Präsentation sauberer, geordneter Ware auf neuwertigen, zueinander passenden Tischen, Ständer, etc.
4. Die Sondernutzungen müssen sich in das Umfeld einfügen.
5. Die angebotenen Waren sollen aufgrund des besonderen Preis-Leistungsverhältnisses von besonderem Interesse sein; Massenartikel bzw. Billigprodukte fördern nicht das Bild und Image einer Einkaufsstraße.
III. Geltungsbereich
Die Grundsätze gelten für die gesamten Fußgängerzonen in der Offenbacher Innenstadt. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich von der Kaiserstr., der Berliner Str., dem Großen Biergrund, der Bieberer Straße und der Geleitsstraße.
Ansprechpartnerin
Frau Holz
Zimmer 1209
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
Telefon: 0 69 / 80 65 - 2807
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
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