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Feiertagsrecht

Offenbach, den 18.03.2004, letzte Bearbeitung: 06.03.2008

Alle gesetzlichen Feiertage und Sonntage sind durch das Hessische Feiertagsgesetz besonders geschützt.

Das bedeutet, dass Sie an diesen Tagen unter anderem keine gewerblichen Arbeiten durchführen dürfen.

Welchen gesetzlichen Feiertage es gibt und unter welchen Voraussetzungen Sie eventuell doch eine Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Arbeiten erhalten können, wird im Folgenden geschildert.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  • der Neujahrstag
  • der Karfreitag
  • der Ostermontag
  • der 1. Mai
  • der Himmelfahrtstag
  • der Pfingstmontag
  • der Fronleichnamstag
  • der Tag der deutschen Einheit
  • der 1. und 2. Weihnachtstag

An all diesen gesetzlichen Feiertagen und an allen Sonntagen dürfen grundsätzlich keine gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden.

Eine besonders strenge Regelung gilt überdies am Karfreitag, am Volkstrauertag sowie am Totensonntag.

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Frau Schneider
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