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Gaststättenerlaubnis

Offenbach, den 11.03.2004, letzte Bearbeitung: 11.01.2011

Sie möchten sich selbständig machen, ein Gewerbe in Offenbach am Main anmelden, genauer eine Gaststätte, eine Trinkhalle oder eine Diskothek?!

Für dieses Vorhaben benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, eine so genannte Konzession nach § 2 Gaststättengesetz. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen, was bedeutet, dass Sie auch dann eine neue Konzession beantragen müssen, wenn Sie einen bestehenden Betrieb übernehmen wollen.

Sie wird dann zwingend notwendig, wenn alkoholische Getränke gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden sollen.

Wie das alles funktioniert, wo Sie hinmüssen und was zu besorgen ist, ein Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier…


Zunächst einmal ist zu sagen, dass Ihre persönliche Vorsprache sinnvoll und erwünscht ist, weil diese das ganze Verfahren beschleunigt. Bitte bringen Sie zum ersten Kontakt Ihren Personalausweis respektive bei ausländischen Antragstellern den Pass mit Aufenthaltstitel mit.

Im Folgenden eine Auflistung der dann beizubringenden, zur Konzessionierung notwendigen Unterlagen. Diese Unterlagen dienen dem Ordnungsamt dazu, die Eignung der Räume sowie Ihre persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüfen zu können.

Der Konzessionsantrag ist in 1-facher Ausfertigung einzureichen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) Grundrisspläne
bei Übernahme 2-fach
bei Neueröffnung 3-fach

b) Lagepläne 2-fach bzw. 3-fach (siehe oben)
soweit nicht durch den Vormieter oder den Eigentümer erhältlich,
bitte Auszug aus dem Offenbacher Kartenwerk beim Ver-
messungsamt Offenbach, (Berliner Str. 60, Baubüro) beantragen. Die
Quittung hierüber ist bei Antragsabgabe vorzulegen

c) Miet- oder Pachtvertrag oder sonstiger Nachweis des Verfügungsrechts über die gewerblichen Räume in Kopie. Sofern der Antragssteller zugleich Grundstückseigentümer ist, ist ein Grundbuchauszug vorzulegen.

d) Vollmacht, sofern der Antrag durch Dritte gestellt wird.

e) Handelsregisterauszug bei juristischen Personen (GmbH usw.)

f) (Quittung über die Beantragung eines)* Auszugs aus dem Gewerbezentralregister für die
juristische Person (GmbH usw.)

g) (Quittung über die Beantragung eines)* Führungszeugnisses für den Antragssteller
(Belegart "0") – Meldebehörde der Heimatgemeinde

h) (Quittung über die Beantragung eines)* Auszugs aus dem Gewerbezentralregister für den
Antragssteller (Belegart "9") – Meldebehörde der Heimatgemeinde

i) (Quittung über die Beantragung des)* Unterrichtungsnachweises einer Industrie- und
Handelskammer
nach § 4 des Gaststättengesetzes

j) Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 26 II Insolvenzverordnung) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

k) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

l) Bei Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Sondernutzungsbescheid des Ordnungsamtes (Zimmer 1209)

m) Bei geplanter Neueröffnung eines Betriebes die dem zugrunde liegende Baugenehmigung des Bauaufsichtsamtes (Berliner Str. 60, Baubüro)

* Bei der Übernahme einer bestehenden Gaststätte genügt zunächst bei gleichzeitiger Beantragung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz die Vorlage der besagten Quittungen – bei der Beantragung einer Neueröffnung ist keine vorläufige Erlaubnis möglich, somit müssen die Unterlagen vorliegen.

Des Weiteren werden zur Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb Verwaltungsgebühren erhoben. Diese bemessen sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Sachbearbeiters mindestens jedoch 360,00 Euro. Der jeweilige Betrag wird bei Gewerbeanmeldung fällig – diese findet ebenfalls bei der genannten Sachbearbeitung statt, hierfür ist kein weiterer Gang mehr notwendig.


Hier noch ein paar weitere Informationen über einschlägige Regelungen, die Sie bei der Auswahl Ihres künftigen Betriebes und im Zusammenhang mit Ihrem Betriebskonzept beachten sollten.

Öffnungszeiten:
Gaststätten: 06.00 bis 05.00 Uhr
Trinkhallen: 06.00 bis 22.00 Uhr
Außenbewirtschaftung: 06.00 bis 22.00 Uhr
Schalterverkauf: 06.00 bis 22.00 Uhr

Toiletten:
grundsätzlich: eine Personaltoilette, Vorräume (entlüftbar), Heißwasserzulauf; vorhandene Gästetoiletten für Männer und Frauen sind die Voraussetzung für Einrichtungen zum „längeren Verweilen“ wie Sitzgelegenheiten; Alkoholausschank

Geldspielgeräte:
In einer Schankwirtschaft könnnen max. 3 Geldspielgeräte stehen. Bitte beachten Sie, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten einer Erlaubnis bedarf und die Geeignetheit des Aufstellortes seitens des Ordnungsamt zu prüfen ist.


Brandschutz:
6 kg-ABC-Feuerlöscher/ Fettbrandlöscher/ Löschdecke; Rettungswege bei Betrieb frei und geöffnet halten; Notbeleuchtung; schwer entzündliche Dekogegenstände; nichtbrennbarer Abfalleimer mit Deckel


Abschließend ist es erfahrungsgemäß sinnvoll, sich zunächst an das Ordnungsamt zu wenden und abzuklären, ob der von Ihnen ins Auge gefasste Betrieb Ihnen überhaupt die Grundlage bietet, das Ihnen vorschwebende Konzept dann auch verwirklichen zu können, bevor Sie sich mit der Unterschrift unter den Mietvertrag finanziell an einen bestimmten Betrieb binden.

Ansprechpartnerin:

Frau Schneider
Zimmer: 1204
Berliner Str. 60
63065 Offenbach
Telefon: 0 69 / 80 65 - 23 03
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de