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Häusliche Gewalt

Offenbach, den 19.03.2004, letzte Bearbeitung: 29.07.2009

Das Spektrum häuslicher Gewalt reicht von Beleidigungen, Einschüchterung, Demütigung, Bedrohung, Isolation, seelischer Gewalt bis hin zu schweren körperlichen Misshandlungen bzw. Verletzungen, sexueller Gewalt oder gar Tötung, die im eigenen Heim „hinter verschlossener Tür“ verübt werden. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ist seelische und körperliche Gewalt verboten, auch in der Privatsphäre der Wohnung!

Mit dem Gesetz zum effektiveren Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt wurde das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) um einen § 31 Abs. 2 ergänzt, der es den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden erlaubt, unter den dort genannten Voraussetzungen eine Person ihrer Wohnung zu verweisen und ein Betretungsverbot auszusprechen.


Hierzu der Gesetzestext § 31 HSOG/ Platzverweisung:

  1. Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
  2. Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren.
    Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine solche Maßnahme darf die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten. Die Maßnahme kann um weitere vierzehn Tage verlängert werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame richterliche Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz nicht getroffen worden ist.
  3. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde eine Straftat begehen wird, so können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörde ihr für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.


Mit dem Netzwerk gegen "Häusliche Gewalt" soll ein Erfahrungsaustausch unterschiedlicher Akteure ermöglicht werden sowie die unterschiedlichen Arbeitsweisen der beteiligten Einrichtungen transparent gemacht werden. Ziel des Netzwerkes ist es, Formen und Wege zu finden, das Zusammenspiel aller beteiligten öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen im Sinne einer wirksamen Hilfe für die Opfer zu optimieren. Durch frühzeitige Informationen und Hilfsangebote (siehe Intervention bei häuslicher Gewalt)  soll die Eskalation innerhalb von häuslichen Gemeinschaften möglichst vermieden werden.


Ansprechpartner

Herr Kratz
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Berliner Str. 60
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