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Heilpraktiker

Offenbach, den 18.03.2004, letzte Bearbeitung: 01.06.2011

Jeder, der sich auf dem Gebiet des Heilwesens betätigen will, ohne -wie es im Gesetz heißt- "als Arzt bestallt zu sein" benötigt eine sogenannte Heilpraktikererlaubnis. Sollten Sie eine solche Erlaubnis erwerben wollen und in Offenbach am Main Ihren Hauptwohnsitz haben, dann ist das Ordnungsamt die richtige Stelle, an die Sie sich wenden müssen. Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen dürfen, wenn Sie im Besitz dieser Erlaubnis sind.



Allgemeine Hinweise

Wer die Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilprakikergesetz-HP) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 1974 (BGBl. I. S. 469).

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird ( § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz-HP).



Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt:

  • Geburtshilfe zu leisten
  • Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen
  • meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen
  • Betäubungsmittel zu verordnen


Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.

Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde (hier das Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main) im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (hier das Stadtgesundheitsamt).

Örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.



Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dass der/die Antragsteller/in

  • das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • mindestens abgeschlossene Volks- bzw. Hauptschule nachweisen kann,
  • sittlich zuverlässig ist, insbesondere keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vorliegen
  • nicht in gesundheitlichere Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes ungeeignete ist,
  • in einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweist, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie/ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen wird.



Antragstellende Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, werden unter denselben Voraussetzung zur Überprüfung zugelassen wie deutsche antragstellende Personen. Die Erlaubnis ersetzt im übrigen weder eine ausländerrechtliche noch arbeitsrechtliche Genehmigung für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.


Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; ein Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden. Es findet demnach keine Fachprüfung statt.

Die Überprüfung erstreckt sich daher, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitz, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.

Die Überprüfung stellt fest, ob die antragstellende Person:

  • die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen
  • ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt.

Hier beim Ordnungsamt kann im Zusammenhang mit der Antragstellung in die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (wie zum Beispiel die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikersetzes) eingesehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten fotokopiert werden.


Wie erfolgt und was umfasst die Überprüfung ?

Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Zunächst erfolgt die schriftliche Überprüfung und Bewertung und das Bestehen ist die Vorausetzung zur Teilnahme an der mündlichen Überprüfung.

Bei Nichtbestehen kann die Überprüfung nach vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden (wieder schriftlich und mündlich, gleich ob bei vorausgegangener ein Teil der Überprüfung bestanden wurde).


Nähe Angaben zur Überprüfung ( z.B. über welche Sachgebiete im schriftlichen und mündlichen Teil sich die Überprüfung erstrecken soll, in welcher Form, über den zeitlichen Ablauf, rechtliche Angelegenheit usw.) kann in den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes nachgelesen oder auch mündlich erfragt werden.



Psychotherapie mit eingeschränkter Überprüfung

Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschliesslich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, wird eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorgenommen.

Hier sind ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Zudem müssen ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

Es wird daher geprüft, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und ob diese nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgt.

Im Einzelfall kann von einer Überprüfung abgesehen werden, wenn die antragstellende Person in langjähriger Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet hat, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und fortbildungs- oder Weiterbildungsweges (belegt durch qualifiziertes Zeugnis) keine Zweifel an diesbezüglichen Kenntnissen bestehen.

Wird nach Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprüfung erforderlich, wird im jeweiligen Einzelfall nach Kenntnislage entschieden. Bei lediglich geringen Kenntnissen auf dem Gebiet der Psychotherapie, muss der schriftliche und mündliche Teil der eingeschränkten Überprüfung erfolgen.
Es gelten ansonsten die allgemeinen Regelungen für das Überprüfungsverfahren.



Hinweis für Diplom-Psychologinnen / Diplom-Psychologen

Für Diplom-Psychologinnen/Psychologen, die die Heilpraktikererlaubnis erwerben wollen, gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren; dies allerdings nur für Personen, denen von einer inländischen Hochschule der akademische Grad „Diplom-Psychologe“ verliehen worden ist und bei denen das Fach „klinische Psychologie“ Gegenstand der Prüfung war.

Im Antrag muss schriftlich glaubhaft versichert werden, dass die Betätigung künftig ausschliesslich auf dem Gebiet der Psychotherapie erfolgt.

Nach Prüfung der Unterlagen und positiven Entscheid wird die Heilpraktikerlaubnis (mit entsprechender Einschränkung und Hinweis in der Erlaubnis) nach Aktenlage erteilt.


Der Erlaubnisbescheid unterscheidet sich gegenüber der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis dadurch, dass er mit dem Vermerk versehen ist: Heilpraktiker/in eingeschränkt für Psychotherapie und dass bei heilkundlicher Betätigung ausserhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen wird.


Keine Ausübung der Heilkunde stellt dar:

  • Beratung in sozialen Konflikten ( zum Beispiel Eheberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer Dienst)
  • Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die nicht eigenverantwortlich selbständig, sondern auf Weisung und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin oder eines Arztes tätig werden.

 

Wann und wie oft findet die Überprüfung im Regelfall statt ?


Die Überprüfung findet jährlich zweimal durch das Stadtgesundheitsamt Offenbach am Main (Leiter oder Vertretung des Amtes) statt.

Termin für die schriftliche Überprüfung ist jeweils der 3. Mittwoch im März und
2. Mittwoch im Oktober jeden Jahres.

Die mündliche Überprüfung erfolgt im Zeitraum bis zu zwei Monaten nach der schriftlichen Überprüfung


Welche Gebühren sind zu entrichten ?

Gesundheitsamt

Prüfgebühr        beim Stadtgesundheitsamt für schriftliche Überprüfung

In BAR am Prüfungstag zu entrichten   198,00 Euro

Prüfgebühr beim Stadtgesundheitsamt für mündliche Überprüfung

In BAR am Prüfungstag zu entrichten 132,00 Euro
Bearbeitungsgebühr nach Aktenlage und ohne Überprüfung beim Stadtgesundheitsamt Wird per Zahlungsanforderung erhoben
88,00 bis 121,00 Euro
Beisitzer (Heilpraktiker bei Prüfung)  In BAR am Prüfungstag 50,00 Euro


  
 
Ordnungsamt

Erlaubnisgebühr beträgt 220,00 Euro zusätzlich 3,09 Euro Zustellgebühr


Wird die Überprüfung nicht bestanden, erfolgt ein Ablehnungsbescheid; es werden gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes 75 % der Erlaubnisgebühr berechnet (also von 220,00 Euro = 165,00 Euro )

Antragsrücknahme: Wird ein Antrag nach erfolgter Bearbeitung zurückgenommen, sind 50 % der Erlaubnisgebühr zu entrichten (also von 220,00 = 110,00 Euro)

Zahlung kann in bar, per Scheck bzw. Ec-Karte mit PIN erfolgen.

Ansprechpartner

Herr Eller
Zimmer: 1204
Berliner Str. 60
63065 Offenbach
Telefon: 0 69 / 80 65 - 20 22
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de