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Obdachlosenbetreuung

Offenbach, den 19.03.2004, letzte Bearbeitung: 22.04.2010

Die Stadt Offenbach ist als Sicherheitsbehörde verpflichtet, Leben und Gesundheit ihrer Bürger zu schützen. Dazu gehört bei drohendem Verlust der bisherigen Wohnung auch die Bereitstellung einer Notunterkunft.

Sollten Sie von Obdachlosigkeit bedroht sein (z. B. wegen einer fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage), so melden Sie sich bitte möglichst frühzeitig bei der Stadtverwaltung, damit wir gemeinsam versuchen können, für Sie noch rechtzeitig eine anderweitige Wohnung zu beschaffen.

Bitte sprechen Sie hierbei beim Amt für Wohnungswesen und Allgemeinen Sozialen Dienst im Rathaus der Stadt Offenbach vor.

Sollten Sie Empfänger von Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sein, sprechen Sie bezüglich der bevorstehenden Räumung beim Sozialamt der Stadt Offenbach bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin vor.
Für alle, die Zwangsräumung betreffenden Fragen (Vollstreckungsschutz, Einstellung der Räumung nach Wegfall des Räumungsgrundes) wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht Offenbach.

Im Falle der Zwangsräumung wird das Ordnungsamt jedoch nur dann tätig, wenn die Räumung der Wohnung tatsächlich stattfindet, d.h. wenn alle anderen im Vorfeld auszuschöpfenden Möglichkeiten keinen Erfolg hatten. Die Vermeidung von Obdachlosigkeit wird erreicht durch die Unterbringung von Familien in Notunterkünften.

Von Obdachlosigkeit bedrohte Personen haben auf eine den Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung keinen Anspruch. Es ist ausreichend, wenn die Unterkunft Schutz vor der Witterung und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt.

Die Unterbringung in eine Notunterkunft ist stets befristet (in der Regel für zunächst 3 Monate) und stellt einen lediglich vorübergehenden Zustand dar.

Es kann jederzeit eine Umsetzung in eine andere Notunterkunft stattfinden.

Eine Umsetzung erfolgt, wenn die beschlagnahmte Notunterkunft nicht mehr zur Verfügung steht (Abriss, Sanierung, etc.), wenn der Vermieter mit einer weiteren Nutzung der Notunterkunft durch das Ordnungsamt nicht einverstanden ist, wenn sich die Eingewiesenen nicht an die Hausordnung halten, die Miete nicht zahlen oder keine Bemühungen (die dem Ordnungsamt nachzuweisen sind) anstellen, die Obdachlosigkeit aus eigener Kraft durch Anmietung einer neuen Wohnung aufhebt zu beenden.

Weiterhin besteht kein Anspruch in einen bestimmten Wohnraum.

Das heißt konkret für die Anforderungen an eine Notunterkunft (laut höchstrichterlicher Rechtsprechung):

  • 6 qm Wohnfläche pro Person, unabhängig vom Alter
  • fließend Kaltwasser
  • 1 beheizbarer Raum für die kalte Jahreszeit (Heizradiator)
  • Kochgelegenheit (2-Platten-Kocher)
  • Toilette, die sich auch außerhalb der abgeschlossenen Wohnung befinden kann


Eine Warmwasserversorgung gehört ebenso wenig zur Ausstattung einer Notunterkunft, wie auch das Vorhandensein einer Dusche, Bad, Waschmaschine, Kühlschrank o.ä..

Haustiere dürfen grundsätzlich nicht mit in eine Notunterkunft mitgeführt werden.

Die Betten sowie Tische, Stühle und die persönlichen Gegenstände und Kleider dürfen in die Notunterkunft mitgeführt werden, alles andere wird bei der Räumung von der Spedition eingelagert.

Am jeweiligen Räumungstermin ist ein Beauftragter des Ordnungsamtes anwesend, der gegebenenfalls entscheidet, was in die Notunterkunft mitgenommen werden darf.

Die Einlagerung erfolgt für einen Monat, danach werden die Gegenstände entsorgt bzw. versteigert, falls sie nicht ausgelöst werden.

Das Ordnungsamt kann einen Heizradiator sowie einen 2-Platten-Kocher zur Verfügung stellen.

Für die Zeit der Einweisung ist Miete zu entrichten. Per Kostenbescheid vom Ordnungsamt wird die jeweilig zu entrichtende Miete angefordert, die per Zahlungsbeleg einzuzahlen ist. Wenn die Miete eingezahlt worden ist, ist der Einzahlungsbeleg beim Ordnungsamt unaufgefordert vorzulegen. Empfänger von Sozialhilfe haben den Kostenbescheid dem Sozialamt vorzulegen. Zahlungsrückstände haben die Aufhebung der Einweisungsverfügung zur Folge.

Im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches haben die Eingewiesenen auch die Kosten zu tragen, die der Eigentümer der Wohnung aus der Verschlechterung der Notunterkunft für die Zeit der Einweisung geltend macht.

Für Einzelpersonen kann das Ordnungsamt nur die Übernachtungsunterkunft in der Gerberstraße 15 in Offenbach anbieten.

Sprechen Sie in jedem Fall diesbezüglich rechtzeitig vor dem Eintritt des Wohnungsverlustes bei unserer Dienststelle vor.

Ansprechpartner

Herr Kratz
Zimmer 1215
Berliner Str. 60
63065 Offenbach
Telefon: 0 69 / 80 65 - 31 66
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de