Reisegewerbe
Offenbach, den 18.03.2004, letzte Bearbeitung: 01.06.2011Wenn Sie Waren verkaufen wollen, ohne dafür ein Ladengeschäft anzumieten, sondern zum Beispiel aus einem Imbisswagen oder Bauchladen heraus, müssen Sie eine eine Erlaubnis, die so genannte Reisegewerbekarte beantragen.
Wenn Sie zudem Ihren Wohnsitz in Offenbach am Main haben, dann haben wir anschließend hier die für Sie wichtigen Informationen zusammengestellt.
Wer betreibt ein Reisegewerbe?
Um zunächst einmal einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung (GewO) nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern ein Reisegewerbe betreibt derjenige, der ohne Bestellung (z.B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 GewO), oder eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Zuständigkeit für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist das Ordnungsamt, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Offenbach haben.
Beispielsfälle sind:
- der Vertreter an der Haustür
- der Verkauf aus einem "Bauchladen"
- sämtliche andere Formen des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch "Umherziehen"
- Gewerbetreibende, die einen Straßenstand betreiben, der täglich auf- und abgebaut wird
- Personen, die eine selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Wichtig: Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe "kommt" der Kunde zum Unternehmer, während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also zum Kunden geht.
Erforderliche Unterlagen bei der Antragsstellung:
- Das ausgefüllte Antragsformular
- Der Personalausweis oder Pass zur Einsichtnahme (ggf. die Aufenthaltsberechtigung oder die zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis)
- ggf. ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0")
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "9")
- Bei Feilbieten von Lebensmitteln (Ausnahme Obst und Gemüse) eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (erteilung durch das Gesundheitsamt, 3. Stock, Berliner Str. 60, 63065 Offenbach)
- die Verwaltungsgebühr
Zu beachten ist außerdem:
- Im Antrag muss die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
- Die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet.
Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Gebühren
Der Gebührenrahmen für natürliche Personen bei 300,00 Euro, bei juristischen Personen bei 350,00 Euro.
Das Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) wird nach dem jeweiligen Zeitaufwand berechnet, mindestens jedoch 30,00 Euro betragen.
Das Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i.V.m. § 60c Abs 2 GewO) beträgt 30,00 Euro.
Das Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzen der Handelsgegenstände) beträgt 60,00 Euro.
Sonstiges:
- Bei der Ausübung des Reisegewerbes ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen
- Bei Angestellten benötigt nur der Arbeitgeber die Reisegewerbekarte, der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§60c Abs 2 GewO). Die Beschäftigung der angestellten Person kann jedoch von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die angestellte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- In der Regel ist die Ausübung im Reisegewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten ( nicht an Sonn- und Feiertagen) gestattet
- Es gilt die Preisauszeichnungspflicht an Waren
- Verkauf von Schmuck: Das Feilbieten von Edelmetall (Gold, Silber, Platin, Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen ist verboten (§ 56 GewO)
Zugelassen sind: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen
- Imbißwaren und Lebensmittel dürfen nur zum Mitnehmen (abgepackt) verkauft werden
- Nicht gestattet ist der Verkauf zum Verzehr und der Ausschank von Getränken an Ort und Stelle. (Getränke nur in fest verschlossenen Behältnissen – bitte Merkblatt über verbotene Waren beachten)
- Für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Plätze) oder privater Standplätze ist eine Sondernutzungserlaubnis, eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis evtl. eine Baugenehmigung erforderlich.
- In der Regel wird eine Sondernutzungserlaubnis (sei es für einen „festen“ oder „beweglichen“ Stand in Offenbach nicht erteilt !-. Bei Messen, Märkten, Volksfesten gilt eine besondere Regelung, die beim jeweiligen Veranstalter zu erfragen ist
- Offenbacher Wochenmarkt: Hier ist eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO
erforderlich – die Reisegewerbekarte ist hier ungültig
- Gewerbliche Nutzung privater Grundstücke: Eventuell ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, vor Anmietung erst Anfrage stellen.
Finanzamt :
Bei Antragstellung hier im Amt bitte vorher beim Finanzamt ein Umsatzsteuerheft oder (falls bereits ein selbständiges stehendes Gewerbe angemeldet) einen Befreiungsschein beantragen und nach Erhalt dem Antrag beifügen.
Tätigkeiten nach Schaustellerart:
Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart unterhaltende Tätigkeiten ausübt, hat nach Maßgabe des § 1 der Schaustellerhaftpflichtordnung für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und uns durch Vorlage eines Versicherungsscheins nachzuweisen (Versicherungshöhe je Art des Gewerbes - siehe Schaustellerhaftpflichtverordnung).
Allgemeiner Hinweis:
Die Tätigkeit im Reisegewerbe ohne erforderliche Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro geahndet werden.
Verbote:
Gemäß § 56 Gewerbeordnung (GewO) sind folgende Tätigkeiten/Artikel
im Reisegewerbe verboten:
- der Vertrieb von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen,
orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern,
(zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen.)
- das Feilbieten und der Ankauf von
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen
Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen;
(zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufswert von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
- das Feilbieten von geistigen Getränken;
(zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz ( nur Wochenmarkt)
Ansprechpartner:
Herr EllerZimmer: 1204
Berliner Str. 60
63065 Offenbach
Telefon 0 69 / 80 65 - 20 22
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
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