Schwerverkehr
Offenbach, den 24.10.2006, letzte Bearbeitung: 09.12.2011Was ist Großraum- und/oder Schwerverkehr?
Rechtsgrundlage:
Großraumverkehr:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 STVO ist eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr dann erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) eingesetzt werden, bei denen nur die Ladung zu hoch oder zu breit ist bzw. die Ladung nach hinten oder nach vorn zu weit hinausragt. Das bedeutet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVZO entsprechen. Es handelt sich also hier um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggebend ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,00 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung 1,50 cm hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,00 m. Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.
Schwerverkehr:
Gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht dir zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenverlaufverhalten nicht eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr.
Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur groß, sondern auch schwer sein. Also, Großraum- und Schwerverkehr. Hier ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Welche Behörde ist für die Ausstellung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung zuständig?
Den Antrag können Sie bei der Zuständigen Behörde stellen, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige bzw. genehmigungspflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Sollte einer dieser Zuständigkeitsvoraussetzungen auf das Stadtgebiet von Offenbach am Main zutreffen, dann reichen Sie den Antrag bei folgender Behörde ein:
Wo ist der Antrag erhältlich und was ist bei der Antragstellung besonders zu beachten?
Sie können den Antrag per Post, per Fax oder persönlich bei der für Sie zuständigen Behörde einreichen. Verwenden Sie hierzu ausschließlich das bundeseinheitliche Antragsformular.
Dieses bundeseinheitliche Formular nach den „Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten (RGST 1992) erhalten Sie auch bei jedem Verkehrsverlag.
Die zweite Seite (Rückseite) des Antragsformulars ist mit Ihrer Unterschrift und mit dem Firmenstempel (nur bei Firma) zu versehen.
Bitte hinterlassen Sie im Adressfeld der ersten Seite unter „Verantwortlicher Disponent“ Ihre Rufnummer, damit bei evtl. Rückfragen eine zeitnahe Klärung erfolgen kann. Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrages Hilfe benötigen, dann setzen Sie sich mit den bereits erwähnten Rufnummern in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Bearbeitung der Anträge dauert bei größeren Transporten in der Regel zwei Wochen. Bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.
Für die Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr erhebt die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Offenbach am Main eine Gebühr von ... bis…
Diese Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Geltungsbereich, Geltungsdauer und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand.
Was Sie sonst noch bei der Antragstellung beachten müssen!
Während Sie eine Ausnahmegenehmigung unter Vorlage des ausgefüllten Antrages und der Fahrzeugpapiere direkt bei der ausstellenden Behörde einreichen können, müssen Sie bei einer Erlaubnis zunächst eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen.
In Hessen ist hierfür folgende Behörde zuständig:
Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3 (Wilhelminenhaus)
64283 Darmstadt
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Tel.: 06151/12-0 Fax:06151/12-6850
(hier Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO)
Diese Genehmigung wird wegen der besonderen Abmessungen und Gewichten aufgrund eines Tüv-Gutachtens erstellt und ist dann der ausstellenden Behörde mit dem bereits ausgefüllten Antrag vorzulegen.
Sollten noch Fragen bestehen rufen Sie uns unter den Ihnen genannten Rufnummern an.
Ansprechpartner
Frau Holz/ Herr Kubald
Zimmer 1209
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
Telefon: 0 69 / 80 65 - 2807 oder 0 69 / 80 65 - 27 47
FAX: 0 69 / 80 65 - 23 19
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
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