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Dienstleistungs-Steckbrief
Bußgeld(er)
Offenbach, den 11.03.2010
| Wann erforderlich: |
Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, kann mit Verwarnungs- oder Bußgeld belegt werden. Wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften verstoßen hat, wird dieses Verkehrsvergehen nach dem Verwarn- oder dem Bußgeldkatalog geahndet. Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art des Verkehrsverstoßes. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: |
Aktenzeichen/Geschäftszeichen, ggf. amtliches Kennzeichen, Name |
| Kosten: |
Verwarnungsgeld Mit einem Verwarnungsgeld werden Verkehrsverstöße belegt, die nach dem Tatbestandskatalog mit einem Betrag von bis zu 35 Euro geahndet werden können. Auffälligkeiten dieser Art werden nicht im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes verzeichnet.
Bußgeld Mit einem Bußgeld werden Verkehrsverstöße belegt, die nach dem Tatbestandskatalog mit einem Betrag ab 40 Euro geahndet werden können. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Zustellgebühren fällig. Auffälligkeiten dieser Art werden im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und je nach Art des Verkehrsverstoßes mit Punkten versehen. |
| Zahlungsweise: |
Per Überweisung |
| Sonstige Hinweise: |
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter
www.kba.de oder www.verkehrsportal.de |