Parkerleichterungen für Schwerbehinderte besonderer Gruppen
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 11.09.2011Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 Prozent allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bescheinigt wurde. Weiterhin besteht der Anspruch für schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 Prozent infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde. Weiterhin haben Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70 Prozent Anspruch auf die Parkerleichterungen. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 Prozent sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
| Wann erforderlich: | Wenn Sie die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen, aber in Ihrem Behindertenausweis keines der Merkzeichen "aG" oder "Bl" eingetragen ist, können Sie eine Genehmigung für Parkerleichterungen in eingeschränktem Umfang beantragen. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Wir benötigen neben dem ausgefüllten Antrag noch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. |
| Sind Formulare auszufüllen: | Das Antragsformular finden Sie am Ende dieser Seite. Zum Öffnen und Ausfüllen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Bitte senden Sie das Formular unterschrieben zurück. |
| Persönliches Erscheinen: | Nicht nötig. |
| Kosten: | - |
| Zahlungsweise: | - |
| Weitere Auskünfte unter: | (0 69) 80 65 - 20 92 (Frau Wolfram) |
| Dauer: | Die Bearbeitung des Antrages dauert etwa drei Wochen, da wir eine Stellungnahme des Versorgungsamtes benötigen. |
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