Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Offenbach, den 24.04.2008, letzte Bearbeitung: 21.03.2012Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung für ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen ab dem 18. Lebensjahr. Sie ist wie die Hilfe zum Lebensunterhalt eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen (z.B. Sparvermögen, Lebensversicherung) bestreiten können.
Bei der Berechnung wird das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seines einsatzpflichtigen Ehepartners/Lebenspartners berücksichtigt. Zum Einkommen gehören bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen alle Einkünfte in Geld oder Geldwert.
Einzusetzendes Vermögen, welches über der Freigrenze in Höhe von 2.600,-- EURO für eine alleinstehende Person und in Höhe von 614,-- EURO für den Ehepartner/Lebenspartner liegt, wird in voller Höhe bei Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt.
Der laufende Grundsicherungsbedarf umfasst:
- den Lebensbedarf, der nach Regelsätzen bemessen wird,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ einen Mehrbedarf,
- sowie einen Mehrbedarf bei bestimmten Erkrankungen für kostenaufwändige Ernährung.
Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen erfolgt immer zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens aber am 1. des Monats, im dem das 65. Lebensjahr vollendet bzw. am 1. des Monats, in dem die volle Erwerbsminderung festgestellt wurde. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Damit der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen geprüft werden kann, ist es erforderlich, alle aktuellen Einkommensnachweise wie z.B. Rentenbescheide, evtl. vorhandenes Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen usw., vorzulegen. Ferner ist es notwendig, den Personalausweis, aktuelle Mietbescheinigungen, evtl. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sowie Schwerbehindertenausweis, sofern vorhanden, einzureichen. |
| Sind Formulare auszufüllen: | Grundsicherungsleistungen sind antragsabhängig. Der Antrag kann zunächst formlos, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Erfassung der erforderlichen Informationen erfolgt sodann über einen Antragsvordruck, der in der zentralen Beratungs- und Servicestelle des Sozialamtes ausgehändigt werden kann. |
| Persönliches Erscheinen: | Eine persönliche Vorsprache ist zwar nicht zwingend erforderlich, jedoch von Vorteil, da in einem persönlichen Gespräch umfangreichere Beratungen möglich sind und unter Umständen weitergehende Hilfen abgeklärt werden können. |
| Zahlungsweise: | Die Überweisung der errechneten Grundsicherungsleistungen erfolgt monatlich auf das Konto des Leistungsberechtigten. |
| Weitere Auskünfte unter: | Zentrale Beratungs- und Servicestelle des Sozialamtes (ZeBuSS). |
| Dauer: | Die Bearbeitung eines Antrages dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen. |
| Sonstige Hinweise: | Leistungen der Grundsicherung werden in der Regel ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt gewährt. Dies bedeutet, dass Eltern oder Kinder, die dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet sind, nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn deren Jahresbruttoeinkommen unterhalb der Grenze von 100.000,-- EURO liegt. |
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