Belehrung beim Umgang mit Lebensmitteln (§ 43 IfSG)
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 15.02.2012Alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen und dabei mit diesen direkt oder indirekt in Berührung kommen oder in Küchen von Kantinen, Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, müssen eine Belehrung erhalten. Während die Erstbelehrung vor Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt durchzuführen ist, ist für die folgenden Belehrungen (unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend alle zwei Jahre) der Arbeitgeber zuständig.
Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz besitzen, bedürfen keiner Erstbelehrung, jedoch der Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.
Keine Belehrung benötigen Personen, die nicht gewerblich und nur gelegentlich (höchstens vier Veranstaltungen/Jahr) bei Vereinsfesten o. ä. Veranstaltungen im Lebensmittelbereich tätig sind.
Bei Arbeitsaufnahme darf die Belehrung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
| Wann erforderlich: | Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | gültiger Personalausweis / Reisepass / Führerschein
|
| Sind Formulare auszufüllen: | Ein Merkblatt muss vor der Belehrung sorgfältig gelesen werden. |
| Persönliches Erscheinen: | ja, |
| Kosten: | 25 Euro |
| Zahlungsweise: | bar |
| Weitere Auskünfte unter: | Frau Carvelli / Frau Hofmann Frau Necker |
| Dauer: | ca. 1-2 Stunden |
| Sonstige Hinweise: | Aufzug vorhanden (Südeingang). Eine Warterhalle mit Sitzmöglichkeiten ist vorhanden. Bei fremdsprachigen Einwohner(inne)n ist ggf. ein(e) Dolmetscher(in) erforderlich, ansonsten ist die Belehrung leider nicht möglich. |
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