Offenbach.de - Diese Seite ist das Portal der Stadt Offenbach. Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Themen, Veranstaltungen und Neuigkeiten der Stadt.
 

Begriffserläuterungen

Offenbach, den 04.03.2004, letzte Bearbeitung: 05.07.2009

Wörterbuch



-Anerkennung im deutschen Rechtsbereich
Bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen (Ehescheidungen, Eheaufhebungen) ist die vorherige Feststellung erforderlich, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung im deutschen Rechtsbereich gegeben sind. Hat das Gericht eines Staates eine Entscheidung in Ehesachen getroffen, dem nur ein oder kein Ehegatte angehörte (z.B. Drittstaat), so hat die zuständige Landesjustizverwaltung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist in Hessen das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Anerkennungsanträge können über das Standesamt gestellt werden. Bearbeitungszeit ca. vier Wochen. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig, sie wird auf der Grundlage des Einkommens des Antragstellers berechnet. Zur Prüfung müssen neben der Heiratsurkunde, der rechtskräftigen ausländischen Entscheidung und einem Einkommensnachweis weitere personenbezogene Unterlagen eingereicht werden, die nur in persönlichen Beratungsgesprächen mit dem Standesbeamten abgeklärt werden können.

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen von EU-Mitgliedsstaaten (detaillierte Informationen erteilt das Standesamt) werden in Deutschland ohne vorherige Prüfung oder Anerkennung anerkannt, so weit sie nach dem 01.03.2001 ergangen sind.

-Apostille
Hat das Standesamt an der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde Zweifel, so kann es verlangen, dass die Urkunde mit einer Apostille versehen wird. Die Apostille wird von der ausländischen Behörde angebracht, die der urkundenausstellenden Behörde übergeordnet ist. Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggfs. die Echtheit des Siegels oder Stempels mit dem die Urkunde versehen ist.
Apostille-Staaten sind im Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 benannt. Siehe auch Legalisation

-Aufenthaltsbescheinigung
Bescheinigung der Meldebehörde, aus der Vor- und Familiename, Wohnort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und ggfs. Nebenwohnsitze einer Person hervorgehen. Bei der Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung ist als Verwendungszweck die Vorlage beim Standesamt anzugeben. Die Aufenthaltsbescheinigung sollte bei der Anmeldung zur Eheschließung nicht älter als 1-2 Wochen sein. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig.

-Aufenthaltstitel
Ausländische Staatsangehörige benötigen i.d.R. zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel, wie z.B.: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Freizügigskeitsbescheinigung, Duldung, Visum. Ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann seit 01.01.2000 je nach Aufenthaltstitel eines Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt erwerben.

-Auszug aus dem Eheregister (mehrsprachig)
Diese Urkunde, auch mehrsprachige Eheurkunde genannt, enthält Angaben über die Vor- und Familiennamen von Ehegatten, deren Geburtstag- und –ort, Ort und Tag der Eheschließung, sowie Standesamt und Registernummer des Heiratseintrages, Angaben über die aktuelle Namensführung und den Fortbestand der Ehe (Scheidung, Tod). Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland.

-Auszug aus dem Geburtsregister (mehrsprachig)
Diese Urkunde, auch mehrsprachige Geburtsurkunde genannt, ist bei Standesamt im Geburtsort Ihres Kindes erhältlich. Es enthält Angaben des Kindes zu Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Ort, Geschlecht sowie die Registernummer des Standesamtes. Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland.

-Auszug aus dem Sterberegister (mehrsprachig)
Diese Urkunde, auch mehrsprachige Sterbeurkunde genannt, ist beim Standesamt des Sterbeortes erhältlich. Sie enthält Angaben über Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt, Vor- und Familiennamen des Ehegatten des Verstorbenen, Ort, Tag des Todes, sowie das Standesamt und die Registernummer des Sterbeeintrages.
Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland.


-Dolmetscher
Verstehen beteiligte Personen die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend, so ist eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Das Standesamt soll zu Beginn der Verhandlung der Dolmetscherin/dem Dolmetscher, so weit sie/er für die Sprache des Beteiligten nicht vereidigt ist, eine Versicherung an Eides Statt abnehmen, dass sie/er treu und gewissenhaft übersetzen wird.

-Ehefähigkeitszeugnis
Das Standesamt hat bei der Anmeldung zur Eheschließung zu prüfen, ob die Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen (z.B.: Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit, Verwandtschaft, Doppelehe). Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates dem er angehört. Ausländische Staatsangehörige benötigen ein Zeugnis ihres Heimatstaates mit dem Inhalt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis). Im Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt ein gemeinsames Zeugnis. Die Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, können beim Standesamt erfragt werden. Das Ehefähigkeitszeugnis ersetzt den heimatstaatlichen Familienstandsnachweis. Stellt das Heimatland von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis aus, so ist der heimatstaatliche Familienstandsnachweis mit allen anderen Eheschließungsunterlagen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Prüfung vorzulegen. Das Oberlandesgericht prüft dann, ob die Verlobten auch nach ihrem Heimatrecht die Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen und erteilt die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Die Bearbeitungszeit beim Oberlandesgericht beträgt ca. 6 bis 8 Wochen. Sie ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wir am Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers (ausländischen Verlobten) bemessen.

-Eheurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
Die deutschsprachige Eheurkunde ist beim Standesamt des Eheschließungsortes erhältlich. Sie enthält Angaben über die Vor- und Familiennamen von Ehegatten, deren Wohnort, Geburtstag- und –ort, Standesamt und Registernummer der Geburtseinträge, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Ort und Tag der Eheschließung, Namensführung der Ehegatten sowie Standesamt und Registernummer des Heiratsregisters. Siehe auch internationale Heiratsurkunde.

-Familienbuch
Das Familienbuch war ein Personenstandsbuch, das in Karteiform in den alten Bundesländern seit 01.01.1958 und in den neuen Bundesländern seit 03.10.1990 geführt wurde. Es wurde bei Eheschließung im Inland vom Eheschließungsstandesamt angelegt. Das Familienbuch enthielt Angaben über Namen und Geburtsdaten der Ehegatten, Tag und Ort der Eheschließung, Namen und Wohnort der Eltern und die Namensführung der Ehegatten und wurde vom Standesamt aufbewahrt und fortgeführt. Die Fortführung des Familienbuches beinhaltete die Eintragung der Geburt und Eheschließung von gemeinsamen Kindern, von Eheauflösungen, Namensänderungen, Berichtigungen und sonstigen Änderungen.
Bis zum 30.06.1998 wurde das Familienbuch geschiedener / getrennt lebender Ehegatten bei dem Standesamt fortgeführt in dessen Bezirk der Ehemann zur Zeit der Scheidung / Trennung seinen Hauptwohnsitz hatte. Ab 01.07.1998 wird das Familienbuch bei dem Standesamt fortgeführt in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ist eine Ehe durch Tod aufgelöst, so wird das Familienbuch vom Standesamt am Wohnort des überlebenden Ehegatten fortgeführt.

Seit dem 24.02.2007 sind die Standesämter gesetzlich verpflichtet, die Familienbücher bis zum 31.12.2013 an die Heiratsstandesämter zurückzusenden. Das bedeutet, dass Familienbücher in der Zeit vom 24.02.2007 bis 31.12.2013 entweder noch bei dem bisherigen Standesamt oder schon beim Standesamt des Heiratsortes geführt werden.
Nur auf der Grundlage des Familienbuches konnte das Standesamt internationale (mehrsprachige) Eheurkunden ausstellen.

Das Familienbuch wurde zum 01.01.2009 abgeschafft. Es wird jetzt nur noch als Eheregister von Ehegatten beim Heiratsstandesamt fortgeführt. 


-Familienstandsnachweis
Bescheinigung einer Heimatbehörde (z.B. Meldeamt oder Standesamt) oder Auslandsvertretung des Heimatlandes über den aktuellen Familienstand einer Person. Der Familienstand muss eindeutig erkennbar sein (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft). Formulierungen wie „unverheiratet oder freien –Ehestandes oder zur Zeit nicht verheiratet“ sind unklar. Das Standesamt erteilt im Einzelfall genaue Auskunft in welchen Ländern Heimatbehörden Familienstandsnachweise ausstellen, bzw. für welche Länder deren Auslandsvertretungen die Ausstellung vornehmen.

-Gebührentabelle
An Gebühren werden erhoben:

Für die Prüfung der Ehefähigkeit 
Gebühr
- bei der Anmeldung der Eheschließung 40,00 €
- bei der Anmeldung der Eheschließung, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 60,00 €
- bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40,00 €
- bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 60,00 €
- Eheschließung freitags 40,00 €
- Eheschließung samstags 60,00 €
- Familienstammbuch  06,00 – 35,00 €
- für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Eheschließung 80,00 €
- für die Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung 20,00 €
- für die Erteilung einer Urkunde 10,00 €
- für jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig
beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
die Hälfte der Gebühr
- für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister Gebühr nach Zeitaufwand zwischen 10,00
und 55,00 €
- für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt  30,00 €



-gebührenfrei
sind Urkunden für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld und Erziehungsgeld und Ausbildungszulagen.

-Geburtsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Sie enthält Angaben über die aktuellen Vor- und Familiennamen des Kindes, sein Geschlecht, Ort und Tag der Geburt sowie das Standesamt und die Registernummer der Beurkundung, Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, deren Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche. Siehe auch internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde.

-Legalisation

Hat der Standesbeamte Zweifel an der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde, so kann er ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsland der Urkunde abhängig machen (z.B. thailändische Urkunde muss von der Deutschen Botschaft in Bangkok/Thailand legalisiert werden). Die Legalisation ist die Bestätigung, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist. Siehe auch Apostille.

-Mutterschaft
In Deutschland gilt die mütterliche Abstammung als festgestellt, wenn im Geburtsregister eine Frau als Mutter des Kindes bezeichnet wird. Nach den Rechtsordnungen einiger Staaten ist die Mutterschaft erst mit einer Anerkennungserklärung der Mutter nachgewiesen (z.B. Frankreich, Italien). Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt wird, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie kann vom Standesbeamten, Amtsgerichten, Notaren, Urkundspersonen der Jugendämter und besonders befugten Konsularbeamten beurkundet werden.


-Rechtskraftvermerk
Die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung) von Ehen und Lebenspartnerschaften tritt dann ein, wenn die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Die Rechtskraftbescheinigung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom zuständigen Gericht als Vermerk auf der Entscheidung angebracht. Gerichtsentscheidungen die keinen Rechtskraftvermerk aufweisen, können nur als vorläufige Entscheidungen angesehen werden.


-Reisepass
Der Reisepass dient als Identitäts- und bei ausländischen Staatsangehörigen auch als Staatsangehörigkeitsnachweis.

-Richtigkeitsprüfung
Das Urkundenwesen verschiedener Staaten weist derart gravierende Mängel auf, dass die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland sich nicht mehr in der Lage sehen, Urkunden aus diesen Staaten zu legalisieren. Die deutschen Auslandsvertretungen können jedoch für das Standesamt im Wege der Amtshilfe Überprüfungen hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit einleiten. Diese Überprüfungen sind sehr zeit- und kostenaufwendig. Die Kosten hat der Urkundeninhaber zu tragen. Siehe auch Legalisation


-Sorgeerklärung
Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Müttern, die nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge allein zu. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung können Eltern die nicht verheiratet sind, erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die beim Jugendamt erfolgen kann.

-Sterbeurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
Diese Urkunde ist beim Standesamt des Sterbeortes erhältlich. Sie enthält Angaben über Vor- und Familiennamen, Wohnort, Ort und Tag der Geburt, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche der/des Verstorbenen, Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder einen Vermerk über den Familienstand der/des Verstorbenen, Ort, Tag und Stunde des Todes, sowie das Standesamt und die Registernummer des Sterbeeintrages. Siehe auch internationale Sterbeurkunde.

-Übersetzung
Fremdsprachige Urkunden bedürfen der Übersetzung von öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzern. Die Urkunden sind im Original und in der Übersetzung vorzulegen.
Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet (kyrillisch, griechisch, hebräisch), so sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d. h. dass jedes fremde Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Der Übersetzer soll in seiner Übersetzung die Anwendung der ISO-Norm bestätigen.

-Vaterschaft
Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie kann vom Standesbeamten, Amtsgerichten, Notaren, Urkundspersonen der Jugendämter und besonders befugten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters des Kindes (i.d.R. auch die Mutter). Ist das Kind ausländischer Staatsangehöriger, so sind auch Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Staates zu beachten, dem das Kind angehört. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Beglaubigte Abschriften aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung von Bedeutung sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat oder voraussichtlich beurkunden wird, zu übersenden bzw. auszuhändigen. Siehe auch Sorgeerklärung

-Vornamen und Familiennamen
Nähere Erläuterungen zur Beilegung von Vornamen und Gestaltung von Familiennamen eines Kindes finden Sie in dem Merkblatt für die Anmeldung von Geburten beim Standesamt.