Die Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die sachlich zuständige Behörde für die Ausführung der Bestimmungen, die sich aus der StVO ergeben. Die örtliche Zuständigkeit hängt von der Klassifizierung der betroffenen Straße sowie dem Status der Gemeinde ab. In Offenbach als kreisfreier Stadt ist dies der Oberbürgermeister, der die Erledigung der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben auf die Fachleute in der Stadtverwaltung übertragen hat.
Die wichtigste Aufgabe einer Straßenverkehrsbehörde ist die Anordnung von Verkehrszeichen und Markierungen. Dies ist beispielsweise erforderlich
- wenn es um die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum oder die Verhütung von außerordentlichen Schäden an Straßen geht
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
- insbesondere natürlich zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen
- bei der Einrichtung von Bewohnerparkbezirken
- bei der Ausweisung von Straßen als Fußgängerzonen oder als verkehrsberuhigte Bereiche sowie als Tempo 30-Zonen oder auch
- zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Diese Aufgabengebiete sind in der Stadt Offenbach beim Amt für Stadtplanung und Baumanagement in der Straßenverkehrsbehörde angesiedelt.
Doch auch andere Ämter der Stadt Offenbach nehmen verkehrsbehördliche Aufgaben wahr:
- Das Ordnungsamt erteilt Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der StVO und Sondernutzungserlaubnisse.
- Auch Erlaubnisse zur übermäßigen Straßenbenutzung (z.B. für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO oder für Schwertransporte nach § 29 Abs. 3 StVO) erteilt das Offenbacher Ordnungsamt.
- Das Bürgerbüro stellt Parkausweise für Bewohnerparkbereiche aus.
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