BSG-Urteil zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten
Offenbach, den 21.03.2008, letzte Bearbeitung: 24.03.2008Jasmin Barthelmeß
- Rentenversicherungsträger warten weitere Musterverfahren ab
Die Träger der Deutsche Rentenversicherung werden zu der Frage, ob Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr der Berechtigten zu Recht vorgenommen werden, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 über den entschiedenen Einzelfall hinaus zunächst nicht folgen. Um die Rechtslage erneut zu klären, sollen weitere Musterstreitverfahren durchgeführt werden. Diese sollen helfen, die aus Sicht der Rentenversicherung in dem Urteil enthaltenen Widersprüche und Fehlinterpretationen aufzuklären. Die Vorgehensweise wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ausdrücklich begrüßt.
Betroffene Bezieher einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente, die einen Antrag auf Überprüfung der Abschläge stellen oder Widerspruch einlegen, wird die Deutsche Rentenversicherung Hessen anschreiben, ob sie sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklären, bis in den Musterprozessen abschließend entschieden ist. Solange wird die Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente weiter mit Abschlägen gezahlt.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen. Diese Auslegung des Bundessozialgerichts findet in Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Bestätigung. Im Gegenteil: Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten für schwerbehinderte Menschen angeglichen wird. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nach der Gesetzesbegründung "für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um 10,8 Prozent gemindert." Anders als das Bundessozialgericht geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese dient gerade der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Regelung wäre nach der Systematik nicht notwendig gewesen, wenn für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. Darüber hinaus würde die Umsetzung des Urteils zu einer widersprüchlichen Situation führen: Eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente wäre zu mindern, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet.
Frankfurt am Main, 4. Dezember 2006
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