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Kirchliche Trauung allein begründet keine Rentenansprüche

Offenbach, den 19.02.2009

Kirchliche Trauung allein begründet keine Rentenansprüche

Seit Anfang 2009 sind in Deutschland kirchliche  Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen weist in diesem Zusammenhang darauf hin,  dass auf der Basis von kirchlichen Eheschließungen alleine kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen kann. Stirbt ein Partner, kann daher keine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente gezahlt werden, wenn es nur eine kirchliche Trauung gab. Bei Eheschließungen nach deutschem Recht sind weiterhin ausschließlich die beim Standesamt geschlossenen Ehen wirksam.

Wer allerdings aus einer früheren Ehe bereits eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente erhält, kann nach deutschem Recht kirchlich erneut heiraten, ohne dass diese Rente wegfällt.

Weitere Informationen gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen, am gebührenfreien Servicetelefon unter 0800 / 1000 48 012 sowie den Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Hessen oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de.