Wohnberechtigungsschein
Offenbach, den 14.03.2008, letzte Bearbeitung: 15.03.2012Jasmin Barthelmeß
Der Bezug einer preisgebundenen Wohnung ist von einem Nachweis abhängig, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Preisgebundene Wohnungen sind die sogenannten Sozialwohnungen (öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau mit allgemeinen Steuermitteln gefördert wurde) und die Wohnungen der vereinbarten Förderung.
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung oder auf Grund einer vereinbarten Förderung preisgebundene Wohnung darf nur beziehen, wer die Berechtigung zum Bezug einer solchen Wohnung entsprechend nachweist. Dies geschieht durch Vorlage einer entsprechenden Wohnberechtigungsbescheinigung.
Bei der Beantragung der Wohnberechtigungsbescheinigung stellt das Wohnungsamt fest, ob Sie auf Grund Ihres Einkommens und den weiteren Voraussetzungen des Gesetzes, zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung oder Wohnung der vereinbarten Förderung berechtigt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung entsteht durch die Erteilung der Bescheinigung nicht.
Die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.
Die einkommensabhängige Wohnberechtigung kann jede Person für sich und die zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder sonstige auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft beantragen. Voraussetzung für die Erteilung einer Wohnberechtigung ist, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Für die Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung bedeutet dies, dass Sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung sind. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Zudem darf das Familieneinkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht übersteigen. Was zum Einkommen zählt und entsprechend nachgewiesen werden muss, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Die Einkommensgrenzen für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) betragen z.Zt. für eine Person 14.500 Euro (bereinigtes Jahreseinkommen) für zwei Personen 22.000 Euro (bereinigtes Jahreseinkommen).
Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.000 Euro; für jedes zum Haushalt rechnende Kind (für das Sie Kindergeld erhalten) erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 Euro jährlich. Weitere Frei- oder Abzugsbeträge, z.B. beim Vorliegen einer Schwerbehinderung, können im Einzelfall berücksichtigt werden.
Die Wohnberechtigungsbescheinigung wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.
Benötigt werden:
1. Antrag Wohnberechtigungsschein ( Antragsformular im Format pdf )
2. Personalausweis; Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und dessen Familienangehörigen mit gültigem Aufenthalt
3. Einkommensnachweise (hier ein Vordruck für den Arbeitgeber zum herunterladen)
4. Sonstige Nachweise:
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall vorher telefonisch.
Anträge auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten Sie außerhalb der Sprechstunden im Geschäftszimmer des Wohnungsamtes.
Persönliche Vorsprachen bei den Sachbearbeiter/innen sind während der regulären Öffnungszeiten (Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) und nach Vereinbarung möglich.
Unterlagen können auch auf dem Postweg, per Fax (069/8065-2241) oder per e-Mail unter wohnungsamt@offenbach.de eingereicht/ angefordert werden.
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