Offenbach.de - Diese Seite ist das Portal der Stadt Offenbach. Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Themen, Veranstaltungen und Neuigkeiten der Stadt.
 

Informationen und Erläuterungen zur Festsetzung des Lärmschutzbereiches

Offenbach, den 05.10.2011

Im Lärmschutzbereich, der jetzt für den ausgebauten Frankfurter Flughafen per Verordnung festgelegt wurde, gelten für das Bauen und Planen umfangreiche Auflagen und Beschränkungen. Außerdem gibt es Regelungen für Erstattungen und Entschädigungen. Geregelt ist dies alles im neuen Fluglärmschutzgesetz 2007 und den Durchführungsverordnungen.

Der Lärmschutzbereich wird unterteilt in sogenannte „Schutzzonen“: Tagschutzzone 2, Tagschutzzone 1 und Nachtschutzzone. Zugrunde gelegt wird der Verkehr von 701 000 Flugbewegungen am Frankfurter Flughafen, den man für das Jahr 2020 prognostiziert hatte, und der daraus resultierende Lärm.

Tagschutzzone 2: In dieser Zone wird ein Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A) am Tag erwartet. Diese Zone überlagert fast das gesamte Offenbacher Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Bürgel, Rumpenheim, Waldheim und Bieber-Waldhof. Insgesamt etwa 80% des Siedlungsgebietes der Stadt Offenbach. Hier gelten Bauverbote für lärmsensible Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenheime und Krankenhäuser. Dabei spielt es keine Rolle, ob Einrichtungen neu gebaut oder erweitert werden sollen. Gesetzlich geregelte Ausnahme: Die Baugenehmigung wurde bereits erteilt. Behörden können Ausnahmen genehmigen, falls dies beispielsweise zur Versorgung der Bevölkerung dringend geboten ist. Die Genehmigungsbehörde steht noch nicht fest.
Wohnungsbau in dieser Zone bleibt zulässig. Es müssen aber – ebenso wie bei ausnahmsweise genehmigten lärmsensiblen Einrichtungen – besondere bauliche Schallschutzanforderungen für alle Aufenthaltsräume erfüllt werden. Ein Erstattungsanspruch für die Aufwendungen oder ein Entschädigungsanspruch besteht nicht!

Tagschutzzone 1: Diese Zone wird ausgewiesen, wenn ein Dauerschallpegel von mindestens 60 dB(A) am Tag erwartet wird. In Offenbach ist dies nur ein kleiner Zipfel im Südwesten aufgrund der bisherigen Einflugschneisen, von der westlichen Gemarkungsgrenze bis etwa zum Waldschwimmbad Rosenhöhe.
In dieser Zone gelten sowohl Bauverbote für lärmsensible Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Schulen und Kindergärten als auch Bauverbote für Wohnungen. Ausnahmen siehe Nachtschutzzone. Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Erstattung von Schallschutzmaßnahmen und Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche.

Nachtschutzzone: Diese Zone wird ausgewiesen für Bereiche, in denen nachts zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ein Dauerschallpegel von mindestens 50 dB (A) erwartet wird oder in den Innenräumen 6 Einzelschallereignisse von 53 db(A). In dieser „gesetzlichen Nacht“ wird laut Planfeststellung auch weiterhin in erheblichem Umfang geflogen, da das Nachtflugverbot – ob nun mit 17 „Ausnahmen“ oder ohne – dort nur von 23 bis 5 Uhr gilt. Für die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr bleiben durchschnittlich 150 Flugbewegungen zugelassen.
Die Nachtschutzzone erstreckt sich über den Offenbacher Süden bis etwa zur Linie Weikertsblochstraße/Humboldtstraße. Enthalten sind beispielsweise das gesamte Lauterborngebiet, Tempelsee, der Buchhügel und der größte Teil Biebers, also wiederum Gebiete unter den bisherigen Einflugschneisen. Im Bereich der neuen Einflugschneise für die Landebahn Nordwest endet die Nachtschutzzone fast an der Stadtgrenze Offenbach/Frankfurt. Nur wenige Offenbacher Grundstücke fallen hier noch in die Zone. Das ebenfalls in die Nachtschutzzone fallende Buchraingebiet liegt zwischen der schon bestehenden und der neuen Einflugschneise.
In der Nachtschutzzone gelten Bauverbote für lärmsensible Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime und Erholungsheime. (Schulen und Kitas als Tageseinrichtungen wären hier theoretisch möglich, doch fällt in Offenbach die gesamte Nachtschutzzone zusätzlich in die Tagschutzzone 2, in der diese regulär nicht gebaut werden dürfen). Außerdem gelten Bauverbote für Wohnungen. Gesetzliche Ausnahmen: Die Baugenehmigung wurde bereits erteilt. Besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan, darf ebenfalls weiterhin gebaut werden. Mit der Realisierung eines schon bestehenden Bebauungsplanes für ein neues Wohngebiet muss aber innerhalb von sieben Jahren begonnen werden. Dies betrifft in Offenbach beispielsweise das vorgesehene Wohngebiet Bieber-Nord. Wird innerhalb der Frist nicht begonnen, kann der Bebauungsplan nicht mehr realisiert werden.
In schon bestehenden Ortsteilen dürfen auch ohne Bebauungsplan weiterhin Wohnungen nach § 34 BauGB gebaut werden. Neue Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Anpassung oder Umbau sind möglich für vorhandene Ortsteile. Diese dürfen dabei aber nicht erweitert und es dürfen keine Gewerbegebiete in Wohngebiete umgewandelt werden. Sie müssen außerdem den Anforderungen an „gesunde Wohnverhältnisse“ genügen. Da die Lärmwirkungsforschung zunehmend Störungen der Nachtruhe als gesundheitsgefährdend einstuft, ist umstritten, ob und bis zu welchem Lärmwert von „gesunden Wohnverhältnissen“ gesprochen werden kann.

Auf jeden Fall muss bei Wohnungsbau im Offenbacher Süden, sofern er noch zulässig ist, für alle Aufenthaltsräume baulicher Schallschutz nach besonderen Bestimmungen realisiert werden. Ein Erstattungsanspruch besteht nur für baulichen Schallschutz und Belüftungseinrichtungen von Schlafräumen, für andere Räume aber nicht. Dieser entsteht mit Beginn des 6. Jahres nach Festsetzung der Lärmschutzzone. Zwar kann die Maßnahme schon vorher durchgeführt werden, den Zuschuss erhält man aber erst im 6. Jahr. Wer wegen der neuen Einflugschneise einen Anspruch auf Zuschüsse hat, soll laut Fraport sofort ausgezahlt werden. Doch endet der Anspruch – wie bereits dargestellt – an den Toren der Stadt Offenbach. Die Frankfurter erhalten das Geld, die Offenbacher gehen weitgehend leer aus.

Allgemein gilt für den gesamten Lärmschutzbereich: Wird eine bisher zulässige bauliche Nutzung durch Bauverbote aufgehoben und tritt dadurch eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.