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Dienstleistungs-Steckbrief

Betriebserlaubnis für fliegende Bauten

Offenbach, den 05.02.2004, letzte Bearbeitung: 03.07.2007
Wann erforderlich:

Die Hessische Bauordnung (HBO) findet nicht nur auf bauliche Anlagen, die dauerhaft mit dem Erdboden verbunden sind, Anwendung. Vielmehr liegt eine bauliche Anlage im Sinne der HBO auch dann vor, wenn eine Anlage dazu geeignet und bestimmt ist, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 68 HBO).

Bei Anlagen dieser Art handelt es sich beispielsweise um Achterbahnen etc., die vor ihrem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnahme einer sogenannten Ausführungsgenehmigung bedürfen und die in der Folgezeit wiederholt überprüft und vor Inbetriebnahme nach jedem neuen Aufstellen durch die Bauaufsicht abgenommen werden (Gebrauchsabnahme).

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

Antragsstellung:

Eine Ausführungsgenehmigung muss stets schriftlich beantragt werden.

Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen; sie bedarf keiner Begründung.

Dem Prüfbuch ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen.

Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen.

Sonstige Hinweise:

Gültigkeit: Für eine bestimmte Frist, jedoch höchstens für 5 Jahre

Verlängerung: auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 5 Jahre

Bauaufsichtsamt

Berliner Straße 60
63065 Offenbach a.M.
0 69 / 80 65 - 25 64
bauaufsicht@offenbach.de

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