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Dienstleistungs-Steckbrief
Wohnungsaufsicht
Offenbach, den 11.02.2004, letzte Bearbeitung: 05.12.2007
| Wann erforderlich: |
Die Wohnungsaufsicht ist für die Beseitigung baulicher Mängel zuständig, wenn diese dazu führen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet sind. Ein Einschreiten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Vorliegen eines Mangels, der bauliche Ursachen hat, ist hinreichend konkret dargelegt (Fotos, substantiierte Darlegung der Probleme).
- Der Mangel muss von einer Qualität sein, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gesundheitsgefährdung führt.
- Die Mieter haben nachgewiesen, dass der Vermieter oder sonstige Verantwortliche schriftlich aufgefordert wurden, den Mangel zu beseitigen und diese gleichwohl nichts unternommen haben.
- Es ist kein Gerichtsverfahren in gleicher Sache anhängig.
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