Abgeschlossenheitsbescheinigung
Offenbach, den 11.02.2004, letzte Bearbeitung: 17.07.20081. Allgemeines
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG werden je Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.
2. Antragsunterlagen
2.1 AntragsformularBezeichnen Sie bitte genau die Einheiten, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen.
Antragsberechtigt sind:
- die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam
- die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
- die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter a) und b) genannten Antragsberechtigten vorlegen.
2.2 Pläne
a) Auszug aus der Liegenschaftskarte nur dann, wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück stehen
b) Aufteilungspläne im Maßstab 1:100
dazu gehören:
- alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
- alle Ansichten und Schnitte
Lassen Sie an allen rechten Blatträndern einen Freiraum von ca. 11 x 7 cm für unseren behördlichen Stempel.
Bei Änderungsanträgen behalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der ungeänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar.
Legen Sie alle Pläne in mindestens 2-facher Ausfertigung bei. Ein Plansatz verbleibt bei uns in einer Bauakte, der zweite ist für das Grundbuchamt.
Sollten Sie für sich selbst oder Dritte (z.B. Notar, Hausverwaltung) Pläne benötigen, reichen Sie entsprechend mehr Ausfertigungen ein.
3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne
3.1 Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich gemacht werden wie Gemeinschafts- u. Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind.
Die Aufteilungspläne müssen bei Neubauten mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen;
die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann daher frühestmöglich zeitgleich mit der Baugenehmigung erteilt werden.
Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne dem tatsächlichen Baubestand entsprechen und mit den bisher erteilten Baugenehmigungen übereinstimmen.
3.2 Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder aufgeklebte Klappen, Tippex-Eintragungen oder Radierungen haben.
3.3 Stellen Sie jedes Geschoss einzeln dar.
3.4 Nummerierung
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Kennziffer gekennzeichnet sein. Auch die Nutzung der Räume ist anzugeben.
Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z.B. Treppenräume, Heizung, „nicht nutzbare Dachräume“, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben. Buchstaben dürfen Sie nicht verwenden.
Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze können kein Sondereigentum bilden.
3.5 Bei der Nummerierung sollten Sie mit den Wohnungen beginnen, Teileigentum (Läden, Büros, Gaststätten usw.) anschließend und Garagen zum Schluss beziffern.
3.6 Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen den Eigentumsanteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Sie können nur ein eigenes Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung (z.B. notwendige Kellerabstellräume für Wohnungen) genehmigt sind.
3.7 Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum liegt nur vor, wenn es „abgeschlossen und verschließbar“ ist.
3.8 Garagenstellplätze sind in sich abgeschlossen, wenn ihre Flächen dauerhaft markiert sind. Hubplattformen (Doppel-, 4fach Parker etc.) können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die ganze Mechanik als abgeschlossen bescheinigt werden kann. Verschiebeplatten sind nicht sondereigentumsfähig. Nicht eigentumsfähig sind markierte Stellplätze auf freier Grundstücksfläche oder auf einem offenen Garagendach.
4. Weiter ist zu beachten
4.1 Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit und ein eigenes WC befinden. Bad oder Dusche müssen nicht zwingend vorhanden sein. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen.4.2 Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein.
4.3 Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenraum oder einem Vorraum haben. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümer(innen) erreichbar sein
| Wann erforderlich: | Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde Bauherren oder Besitzern von Mehrfamilienhäusern, die planen, ihre Wohnungen vor oder nach dem Hausbau zu verkaufen, daß alle mit Nummern zu bezeichnenden Wohnungen baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | 1) Antragsformular 2) Pläne aller Gebäude, d.h. a) Auszug aus der Liegenschaftskarte [nur dann, wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück stehen] b) Aufteilungspläne im Maßstab 1:100, dazu gehören: - alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden - alle Ansichten und Schnitte |
| Sind Formulare auszufüllen: | Antragsformular "Abgeschlossenheitsbescheinigung" |
| Persönliches Erscheinen: | Nicht erforderlich |
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