Brandschutztechnische Stellungnahme/Beurteilung/Beratung
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 29.01.2010| Wann erforderlich: | Im Rahmen von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (Sonderbauverfahren/Abweichungen). - Im Rahmen von Gefahrenverhütungsschauen zur Überprüfung von Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, die in erhöhtem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen eine größere Anzahl von Personen im Brandfall gefährdet werden kann. - Im Rahmen einer Beratung im Prüfsachverständigenverfahren für Gebäude der Gebäudeklasse 5 zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Baupläne, technische Unterlagen - Brandschutzkonzept |
| Sind Formulare auszufüllen: | Teil des Baugenehmigungsverfahrens - Auftragsformular im Prüfsachverständigenverfahren |
| Persönliches Erscheinen: | In der Regel nicht erforderlich, im Bedarfsfall durch Beauftragten ausreichend (z. B. Architekt, Planer). - Zur Durchführung der Gefahrenverhütungsschau muss Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte anwesend sein. |
| Zahlungsweise: | Im Baugenehmigungsverfahren mit Baugenehmigungsgebühr zu entrichten. - Gebühren für Gefahrenverhütungsschauen werden angefordert. - Gebühren im Prüfsachverständigenverfahren werden erhoben. |
| Weitere Auskünfte unter: | Vorbeugender Brandschutz : 069 / 80 65 - 33 56, - 33 58, - 33 59, - 33 86 |
| Dauer: | Brandschutztechnische Stellungnahme des vorbeugenden Brandschutzes ist Teil des dreimonatigen Baugenehmigungsverfahrens. - Bei Gefahrenverhütungsschauen abhängig von der Größe der baulichen Anlage und dem Umfang der brandschutztechnischen Einrichtungen. - Im Rahmen des Prüfsachverständigenverfahrens abhängig von Umfang und Qualität des Brandschutzkonzeptes und daraus resultierenden Bauüberwachungsmaßnahmen. |
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