Bescheinigungen nach dem Freizügigkeitsgesetz
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 15.04.2010Zu den bisherigen Mitgliedstaaten der EU
Belgien, Dänemark, (Deutschland), Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
kamen ab dem 01.05.2004 folgende neue Mitglieder hinzu:
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und
Zypern
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. Hierbei handelt es sich für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung vorliegen, um einen Verwaltungsakt mit deklaratorischem Charakter.
Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen für die Freizügigkeit innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht werden. Wenn Sie in Offenbach wohnen, ist für Sie das Ausländeramt der Stadt Offenbach – Berliner Str. 50 – 52 zuständig. Bitte machen Sie längstens innerhalb einer Frist von drei Monaten glaubhaft, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) vorliegen.
Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Wenn Sie in Offenbach wohnen, ist das Bürgerbüro Offenbach die für Sie zuständige Meldebehörde. Die Mel¬debehörde leitet Ihre Angaben und Nachweise an das Ausländeramt weiter. Denken Sie bitte daran, den Unterlagen grundsätzlich zwei Passbilder und eine Kopie Ihres Ausweises bzw. Ihres Nationalpasses beizufügen und legen Sie dieses Dokument auch im Original bei Ihrer Vorsprache der Meldebehörde bzw. der Ausländerbehörde vor.
Die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bzw. die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis –EU an Familienangehörige aus Drittstaaten wird anhand der durch Sie in dem entsprechenden Formular gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen geprüft. Nach Glaubhaftmachung der Angaben in dem entsprechenden Formular durch Beifügung der entscheidungsrelevanten Unterlagen wird die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht durch die Ausländerbehörde automatisch auf dem Postwege übersandt.
Die Bescheinigung kann auch während der Sprechzeiten in den Räumen der Ausländerbehörde abgeholt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie bei Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Offenbach Ihre Angaben zum Bestehen eines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG aufgrund fehlender Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft machen konnten und weitere Unterlagen nachgereicht werden sollen.
Eine Versendung der Aufenthaltserlaubnis-EU für Familienangehörige aus Drittstaaten per Post ist nicht möglich, da der Erhalt dieses Dokumentes durch Unterschrift des/der Betroffenen zu dokumentieren ist. Die Aushändigung erfolgt während der Sprechzeiten in den Räumen der Ausländerbehörde gegen Empfangsbestätigung. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltserlaubnis-EU werden kostenfrei ausgestellt. Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, bei der Einreise in das Bundesgebiet eine Pass oder anerkannten Passersatz mit sich zu führen und für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen. Andernfalls kann eine Ord¬nungswidrigkeit vorliegen, die mit Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden kann.
Gemäß § 284 (1) Nr. 1 SGB III benötigen Ausländer, denen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (der Europäischen Union) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Freizügigkeit zu gewähren ist, keine Arbeitsgenehmigung.
Für Staatsangehörige der Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn gelten ab dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.05.2004 jedoch bis zu siebenjährige Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Daher bedürfen Staatsbürger aus den vorgenannten Ländern auch weiterhin einer Arbeitsgenehmigung-EU, die vor der Aufnahme einer Beschäftigung bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit einzuholen ist.
Die Prüfung, ob Ihnen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, obliegt der Arbeitsverwaltung. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt) in der Ziegelstraße 8, 63065 Offenbach am Main. E-Mail: offenbach.111@arbeitsagentur.de , Tel.Nr. der Zentrale:069/82997-0.
Für Staatsangehörige aus den neuen Beitrittsstaaten besteht auch keine Freizügigkeit zur Arbeitsplatzsuche. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Arbeitserlaubnis-EU ist Ihnen nicht gestattet. Sollten Sie von anderen Freizügigkeitsrechten z.B. Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen, wird insbesondere um Hereingabe von Nach-weisen zum Aufenthaltszweck und zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gebeten.
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
Artikel drucken
Als PDF anzeigen