Verpflichtungserklärung
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 25.06.2008Verpflichtungserklärungen nach § 68 sowie § 66 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes
Allgemeine Informationen
Für die Einreise zu Besuchszwecken benötigen visumpflichtige ausländische Staatsangehörige in der Regel die Verpflichtungserklärung eines Einladers, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Einlader kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Erforderliche Unterlagen
- Vorlage des Personalausweises/Reisepasses des Einladers zum Nachweis der Identität
- Der Beauftragte der juristischen Person (Firma/ Unternehmen) muss seine Vertretungsbefugnis nachweisen (Handelsregisterauszug)
- Verpflichtungserklärung Antrag Merkblatt und Wohnraumbescheinigung
Der Einlader muss das Formblatt sowie die Wohnraumbescheinigung möglichst vollständig ausfüllen - aktueller Einkommensnachweis des Einladers im Original
Im Rahmen der Bearbeitung erfolgt eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einladers, hierfür ist ein aktueller Einkommensnachweis des Einladers im Original vorzulegen. Bei Selbstständigen wird diese Bedingung z.B. durch die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Steuerberaters erfüllt. Wird die finanziellen Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, kann die Verpflichtungserklärung ggf. nur ohne entsprechende Bestätigung entgegengenommen werden.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25.- EUR. (nur Barzahlung möglich)
Hinweise
- Voraussetzungen für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung:
- Persönliche Vorsprache des Einladers (keine Vertretungsmöglichkeit)
- Der Einlader muss in Offenbach gemeldet sein
- Die juristische Person (Firma/ Unternehmen) muss den Geschäftssitz in Offenbach haben. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur eine im Handelsregister eingetragene Person berechtigt.
- Ausländische Staatsangehörige müssen als Einlader im Besitz eines Aufenthaltstitels sein.
- Erfolgt die Einreise aus einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Einzuladende nicht besitzt, muss dieser im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für diesen Staat sein, die die Rückkehr in das Herkunftsland nach Ablauf des Besuchsaufenthalts ermöglicht
- Hinweise zur Antragsbearbeitung
Für jede einzuladende Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Ausnahme: begleitender Ehegatte und begleitende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in derselben Verpflichtungserklärung aufzuführen
Die Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig und wird grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen ausgefertigt und ausgehändigt. Sie ist im Original an den ausländischen Gast zu senden. Sie kann in einem Einreiseverfahren, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung von der einreisewilligen visumpflichtigen Person zu betreiben ist, in der Regel bis zu sechs Monate nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verwendet werden. Die Dauer der Anerkennung der Verpflichtungserklärung hängt jedoch von der jeweiligen deutschen Auslandvertretung ab.
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Der Einlader geht mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung folgende Verpflichtungen ein:
Sofern durch oder während des Aufenthalts der eingeladenen Person öffentliche Gelder für diese Person aufgewendet werden, können die die Aufwendungen zahlenden öffentlichen Stellen von der Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese Aufwendungen zurückfordern. Folgende Kosten sind denkbar:
- Lebensunterhalt
- Unterbringung
- Behandlung im Krankheitsfall (Medikamente, Arzt, Operation)
- Pflegekosten
- Abschiebung
Die Haftung besteht für die Zeit, für die die Verpflichtungserklärung gilt (vom Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck).
- Staaten bei denen eine Verpflichtungserklärung für ein Visum notwendig ist
Bei Ausländern, die aus den folgenden Staaten stammen, ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtungserklärung für die Erteilung eines Visums erforderlich ist (Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist für deutschen Auslandsvertretungen nicht bindend):
- Afghanistan
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Äthiopien
- Bangladesh
- Bosnien-Herzegowina
- Burundi
- Georgien
- Ghana
- Indien
- Irak
- Iran
- Jordanien
- Kamerun
- Kasachstan
- Kirgisistan
- Kongo
- Kuba
- Liberia
- Libyen
- Marokko
- Mazedonien
- Moldawien
- Nigeria
- Pakistan
- Philippinen
- Ruanda
- Russland
- Serbien/Montenegro
- Somalia
- Sri Lanka
- Sudan
- Syrien
- Tadschikistan
- Thailand
- Togo
- Turkmenistan
- Tunesien
- Ukraine
- Usbekistan
- Vietnam
- Weißrussland
Palästinenser (Unabhängig davon, mit welchem Pass sich der/die palästinensische Visumantragsteller/in ausweist.
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Siehe oben |
Offenbach.de
Stadtwerke Offenbach Holding
Energieversorgung Offenbach AG
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