Erlöschen des Aufenthaltstitels
Offenbach, den 28.02.2008Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetz, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise. In der Regel wird eine längere Frist bestimmt werden können, wenn sie aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen und eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung (Gebühr 10,-€), die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. Ausnahmen: Ihre Niederlassungserlaubnis (bisher unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen. Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin / Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin / Lebenspartner, wenn Sie mit dieser / diesem in häuslicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese / dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ein Krankenversicherungsnachweis sowie eine Bescheinigung darüber, dass keine Sozialhilfe / kein Arbeitslosengeld II bezogen wird, sind vorzulegen. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Einreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €
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