Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen
Offenbach, den 28.02.2008Informationen zum Visumverfahren für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz) Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen möglich?
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können ausländische Ehegatten und minderjährige ledige Kinder nachziehen lassen. Sonstigen Familienangehörigen wie z. B. Großeltern, Enkelkindern oder Geschwister kann der Nachzug nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermöglicht werden. Zu Asylbe-werbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall ergeben. Der im Ausland befindliche Ehegatte beantragt das Visum zum Familiennachzug in einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in seinem Herkunftsland oder in dem Staat, in der er erlaubt wohnhaft ist. Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die Vorschriften entsprechend. Was ist bei der Einreise des Ehegatten zu beachten?
Voraussetzungen für den Nachzug sind: Der im Bundesgebiet lebende Ehegatte muss über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Der nachzugswillige Ehegatte muss einen gültigen Nationalpass besitzen Gegen den nachzugswilligen Ehepartner dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Sollte der Ehepartner in der Vergangenheit ausgewiesen oder abgeschoben worden sein, muss hierfür zunächst die Befristung der dadurch ausgelösten Sperrwirkung beantragt werden. Der Wohnraum muss ausreichend sein. Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlichen Sozialwohnung genügt. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes ist der Nachweis über das Nettoeinkommen vorzulegen. Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können dieses durch Vorlage der Kopie
des aktuellen Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über das
ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen
(sechs Abrechnungen, wenn vorher Leistungen nach SGB II oder SGB XII-ALG II-
bezogen wurden) nachweisen. Selbständige weisen ihr erzieltes Netto-Monatseinkommen der letzten drei (bzw.
sechs Monate nach Neugründung) durch eine Bestätigung des Steuerberaters
nach. Es muss der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung ein Nachweis über die rechtswirksame Eheschließung vorgelegt werden. Diese Eheschließung muss auch im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit nicht staatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden und ermöglichen keinen Nachzug. Nach Eingang des Visumantrages lädt die Ausländerbehörde den hier lebenden Ehegatten schriftlich mit einem Termin vor und teilt gleichzeitig mit, welche Unterlagen noch mitzubringen sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben. Was ist nach der Einreise zu beachten?
Nach der Einreise mit dem erforderlichen Visum ist Folgendes zu veranlassen:
Zunächst sollte die Anmeldung im Bürgerbüro der Stadt Offenbach erfolgen.
Die Ausländerbehörde erlangt hierdurch automatisch Kenntnis von dem Zuzug des Ehepartners und lädt diesen gemeinsam mit dem Ehepartner zur Erteilung einer Aufenthaltsgeneh-migung ein. Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten und zur besseren Auslastung der vorhandenen Kapazitäten erfolgt die Vorsprache zu einem festen Termin.
| Sonstige Hinweise: | Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind. |
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