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Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen

Offenbach, den 28.02.2008

Informationen zum Visumverfahren für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz) Allgemeines Ob der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ein Visum zur Einreise benötigt, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Nur Staatsangehörige aus den Ländern, die sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen, können nach der Einreise in Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beantragen. Wird ein Visum benötigt, muss vor der Einreise ein entsprechender Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) des Herkunftslandes gestellt werden; an diesen Personenkreis richtet sich dieses Merkblatt. Dies gilt auch, wenn die Eheschließung erst nach der Einreise erfolgen soll. Für die Herstel-lung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die Vorschriften entsprechend. Bei Adoptionsverfahren gelten abweichende Regelungen. Was muss vor der Einreise zum deutschen Ehegatten beachtet werden? Das Visum wird vom ausländischen Ehegatten bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragt. Ist die Eheschließung im Ausland erfolgt, muss deren Wirksamkeit von der deutschen Auslandsvertretung bestätigt werden. Die Eheschließung muss im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Die Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet den Antrag an die Ausländerbehörde. Bei der Antragstellung sollten in jedem Fall der Nationalpass, Passfotos, Heiratsurkunde und Personalausweiskopie des Ehegatten vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Auslandsvertretung auch um Durchführung weiterer Ermittlungen bitten. Nach Eingang der Antragsunterlagen, wendet sich die Ausländerbehörde mit weiteren Fragen schriftlich an den deutschen Ehepartner. Nach Abschluss der Prüfungen teilt die Ausländerbehörde der Auslandsvertretung ihre Stellungnahme zum Visumantrag mit, der Auslandsvertretung obliegt dann die weitere Bearbeitung. Was ist beim Zuzug zum Verlobten zu beachten, wenn die Ehe in Deutschland geschlossen werden soll? Da bis zur wirksamen Eheschließung noch keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem ausländischen Partner besteht, muss eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz vorgelegt werden, in der für den Lebensunterhalt, den ausreichenden Kranken-versicherungsschutz und die Unterbringung garantiert wird. Diese Verpflichtungserklärung ist von dem Antragsteller im Ausland zusammen mit dem Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung einzureichen. Die Verpflichtungserklärung (Gebühr 25€) gibt der deutsche Partner bei der Ausländerbehörde ab. Hier ist die persönliche Vorsprache erforderlich, da die Unterschrift vor Ort beglaubigt wird. Das Einkommen muss ausreichen und durch entsprechende Unterlagen (Gehaltsnachweise, siehe unten) nachgewiesen werden. Den Visumantrag nimmt die Auslandsvertretung entgegen und übersendet ihn an die Ausländerbehörde, die den deutschen Partner zur Abgabe von Erklärungen bzw. Unterlagen schriftlich einlädt, wie z. B.: Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung Vorlage des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk, wenn bereits eine Ehe bestanden hat Einkommensnachweise. Als Nachweise sind die drei letzten Verdienstbescheinigungen geeignet und bei Selbständigen eine Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittlich erzielte Monatseinkommen (Gewinn nach Abzug der Steuern) mindestens der letzten drei Monate. Was ist nach der Einreise zu beachten? Nach der Einreise mit dem erforderlichen Visum ist Folgendes zu veranlassen:

Zunächst sollte die Anmeldung im Bürgerbüro der Stadt Offenbach erfolgen.

Die Ausländerbehörde erlangt hierdurch automatisch Kenntnis von dem Zuzug des Ehepart-ners und lädt diesen gemeinsam mit dem Ehepartner zur Erteilung einer Aufenthaltsgeneh-migung ein. Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten und zur besseren Auslastung der vor-handenen Kapazitäten erfolgt die Vorsprache zu einem festen Termin.

Sonstige Hinweise:

Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind

Ausländeramt

Berliner Straße 60
63065 Offenbach
0 69 / 80 65 - 34 11
auslaenderamt@offenbach.de

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