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Gebührenverzeichnis

Offenbach, den 28.02.2008

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis Dienstleistung Gebühren (Euro) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis Dienstleistung Gebühren (Euro) 1a) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 50 1b) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60 2a) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15 2b) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30 3) Durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 40 § 46 Gebühren für das Visum Dienstleistung Gebühren (Euro) 1a) Erteilung eines Flughafentransitvisums oder
eines Schengen-Visums (Kategorien ""A"", ""B""
und ""C""), auch für mehrmalige Einreisen sowie
bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall
der Ausstellung an der Grenze 35 1b) Erteilung eines solchen Visums in Form eines
Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person 2) Verlängerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren 3) Verlängerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet über drei Monate hinaus als
nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) Die in Nummer 4 bestimmte Gebühr 4). für die Erteilung eines nationalen Visums
(Kategorie ""D""), auch für mehrmalige Einreisen 30 5) für die Verlängerung eines nationalen Visums
(Kategorie ""D"") 25 6) für die Erteilung eines nationalen Visums bei
gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie ""D und C"") die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen Dienstleistung Gebühren (Euro) 1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis
zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 25 b) mit Trägervordruck 30 6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 15 b) mit Trägervordruck 20 7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 10 Euro 10 12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15

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