Hausnummernbescheinigung
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 19.09.2011§ 126 Abs. 3 Baugesetzbuch begründet die Verpflichtung des Grundstückseigentümers sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Nach § 4 der Hausnummernverordnung der Stadt Offenbach am Main ist diese so anzubringen, dass sie von der Straße aus gut lesbar ist. Bei neu errichteten Gebäuden wird die Hausnummer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugeteilt. Hierüber erhält der Eigentümer mit der Baugenehmigung Bescheid. Andere Dienststellen oder Behörden, wie das Einwohnermeldeamt, werden durch das Vermessungsamt informiert. In manchen Fällen, so etwa bei der Umbenennung einer Straße, kann sich die Notwendigkeit zur Umnumerierung ergeben. Hierüber wird der Grundstückseigentümer durch das Vermessungsamt informiert.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Vermessungsamt eine Bescheinigung über die Hausnummer aus.
| Sind Formulare auszufüllen: | nein |
| Kosten: | kostenfrei |
| Weitere Auskünfte unter: | - Vermessungsamt |
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