Hinweise zur Beschäftigung
Offenbach, den 28.02.2008Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)
(gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz)
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ist Ihnen nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ausdrücklich vermerkt ist. Eine „Arbeitserlaubnis“ wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nicht mehr.
Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Eine Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bun-desagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten. Hier erhalten Sie auch das benötigte Antragsformular (Ausländerbeschäftigung, siehe unten). Zur Beschleunigung des Zustimmungsverfahrens können sie dieses Formular auch herunterladen, selbst ausfüllen und zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde mitbringen.
Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustim-mungsverfahren mit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur, ggf. hier hierbei noch eine zu-sätzliche Stellungnahme Ihres potentiellen Arbeitgebers nachzureichen.
Bitte berücksichtigen sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist. Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Tätigkeit nicht zustimmen muss. Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche Zustimmungsbedürftig sind, können sie der Beschäftigungsverordnung entnehmen.
Das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung sind in der Beschäftigungsverordnung geregelt.
| Sonstige Hinweise: | Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind. |
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