Dienstleistungs-Steckbrief
Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 21.06.2010Das Jugendamt wirkt nach Maßgabe des Jugendgerichtsgesetzes in allen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mit.
Im Rahmen der Jugendgerichtshilfe
- beraten wir straffällig gewordene Jugendliche, deren Eltern und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr
- wir begleiten während des gesamten Verfahrens
- wir fördern Wiedereingliederungsprozesse
| Wann erforderlich: | Bei Straffälligkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | Nach Absprache |
| Sind Formulare auszufüllen: | Keine |
| Persönliches Erscheinen: | Ja |
| Kosten: | Keine |
| Weitere Auskünfte unter: | Die Sprechzeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes sind: |
| Dauer: | Je nach Delikt |
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