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Kindernachzug

Offenbach, den 28.02.2008

Informationen zum Visumverfahren für den Kindernachzug (gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz) Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhal-ten, können minderjährige Kinder nachziehen lassen. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Aus-schluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall ergeben. Wann ist ein Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern möglich? Mindestens ein Elternteil muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein. Das Kind muss minderjährig und ledig sein Es muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden: gültiger Nationalpass des Kindes Passfotos Geburtsurkunde des Kindes Mietvertrag über den Wohnraum Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes ist der Nachweis über das Nettoeinkommen vorzulegen.  Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können dieses durch Vorlage der Kopie
des aktuellen Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über das
ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen
(sechs Abrechnungen, wenn vorher Leistungen nach SGB II oder SGB XII-ALG II-
bezogen wurden) nachweisen.

 Selbständige weisen ihr erzieltes Netto-Monatseinkommen der letzten drei (bzw.
sechs Monate nach Neugründung) durch eine Bestätigung des Steuerberaters
nach. Ggf. Nachweis über die alleinige Personensorgeberechtigung Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Herkunftsland beantragt wer-den. Die Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet ihn an die Ausländerbehörde.

Nach Eingang des Visumantrages lädt die Ausländerbehörde die hier lebenden Elternteile schriftlich mit einem Termin vor und teilt gleichzeitig mit, welche Unterlagen noch mitzubringen sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben. Was ist nach der Einreise zu tun?

Zunächst sollte die Anmeldung im Bürgerbüro der Stadt Offenbach erfolgen.

Die Ausländerbehörde erlangt hierdurch automatisch Kenntnis von dem Zuzug des Kindes und lädt dieses gemeinsam mit den hier lebenden Eltenteilen zur Erteilung einer Aufent-haltsgenehmigung ein. Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten und zur besseren Auslastung der vorhandenen Kapazitäten erfolgt die Vorsprache zu einem festen Termin.

Sonstige Hinweise:

Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Ausländeramt

Berliner Straße 60
63065 Offenbach
0 69 / 80 65 - 34 11
auslaenderamt@offenbach.de

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