Prüfungsfähigkeit
Offenbach, den 28.02.2008, letzte Bearbeitung: 17.02.2012Prüfungsordnungen können vorsehen, dass bei Krankheit an Prüfungstagen ein Rücktritt von der Prüfung möglich ist.
Voraussetzung ist, dass die Krankheit tatsächlich Prüfungsunfähigkeit verursacht und der/die Kandidat/in dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss über die bestehende Erkrankung unverzüglich ein geeignetes Attest, ein amtsärztliches Zeugnis vorlegt, wie es in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Die amtsärztliche Untersuchung muss am Tag der Prüfungsunfähigkeit stattfinden.
Das amtsärztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten Störungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss die ihm obliegende Entscheidung, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit besteht, treffen kann.
| Wann erforderlich: | Bei Nichtteilnahme an Prüfungen bei gesundheitlichen Problemen. Wir weisen dringend darauf hin, dass eine amtsärztliche Bescheinigung über eine Prüfungsunfähigkeit nicht im Nachhinein ausgestellt werden kann. |
| Welche Unterlagen sind mitzubringen: | gültiger Personalausweis / Reisepass / Führerschein aktuelles (haus-)ärztliches Attest mit Angabe zu Diagnose und voraussichtlicher Dauer der Prüfungsunfähigkeit |
| Sind Formulare auszufüllen: | ja |
| Persönliches Erscheinen: | ja, |
| Kosten: | 35,00 bis 140,00 Euro |
| Zahlungsweise: | bar |
| Weitere Auskünfte unter: | Frau Carvelli / Frau Hofmann Frau Necker |
| Sonstige Hinweise: | Aufzug vorhanden (Südeingang). Eine Wartehalle mit Sitzmöglichkeiten ist vorhanden. Bei fremdsprachigen Einwohner(inne)n ist ggf. ein(e) Dolmetscher(in) erforderlich, ansonsten ist eine Begutachtung nicht möglich. |
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