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Studentenaufenthalt

Offenbach, den 28.02.2008

Informationen zum Visumverfahren für Studienaufenthalte (gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz) Wer darf als Student einreisen? Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen im Rahmen der Entwicklungshilfe und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eine akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren, mit der sie später in ihrem Heimatland bei dessen Weiterentwick-lung helfen oder einen Arbeitsplatz in Deutschland suchen können. Für eine solche Ausbil-dung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogi-sche Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in Betracht. Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnis-se für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden. Der Aufenthaltszweck umfasst Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erfor-derliche oder von der Hochschule empfohlene Praktika (Dauer in der Regel maximal 2 Jahre) sowie ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bzw. ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungs-studium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören. Der Aufenthaltstitel berechtigt in den o. g. Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung, die ins-gesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Wie läuft das Visumverfahren ab? Zur Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) muss ein Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht wer-den. Als Nachweis genügt z. B. die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetzes. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderhöchstsatz (zzt. 585 €) ent-sprechen. Die Verpflichtungserklärung (hier sollte ein Link erfolgen) ist bei der Ausländerbe-hörde abzugeben. Darüber hinaus wird eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums benötigt. Die Auslandsvertretung übermittelt den Visumsantrag an die Ausländerbehörde zwecks Ab-gabe einer Stellungnahme. Die Ausländerbehörde überprüft insbesondere den Zweck der Einreise und die Bonität der abgegebenen Verpflichtungserklärungen, wenn die Referenz-person im Bundesgebiet wohnhaft ist. Was ist nach der Einreise zu tun? Zunächst sollte die Anmeldung im Bürgerbüro der Stadt Offenbach erfolgen.

Die Ausländerbehörde erlangt hierdurch automatisch Kenntnis von dem Zuzug des Kindes und lädt dieses gemeinsam mit den hier lebenden Eltenteilen zur Erteilung einer Aufent-haltsgenehmigung ein. Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten und zur besseren Auslastung der vorhandenen Kapazitäten erfolgt die Vorsprache zu einem festen Termin.

Sonstige Hinweise:

Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Ausländeramt

Berliner Straße 60
63065 Offenbach
0 69 / 80 65 - 34 11
auslaenderamt@offenbach.de

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